Wird in einem Unternehmen gegen geltendes Gesetz verstoßen oder werden ethische Grundsätze missachtet, sind es häufig die Mitarbeitenden, die entsprechende Missstände melden. Mit der Weitergabe der betriebsinternen Informationen werden die Beschäftigten zu sogenannten Whistleblowern. Doch bis heute sind die Hinweisgebenden nur unzulänglich geschützt und möglichen Repressalien ausgesetzt. Das soll sich jetzt ändern. Die Bundesregierung hat deshalb in diesem Sommer das Hinweisgeberschutzgesetz auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll Unternehmen dazu verpflichten eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten, an die sich Whistleblower über vertrauliche Kanäle wenden können. Arbeitgeber ab 50 Mitarbeitenden betroffen Von den Regelungen direkt betroffen sind alle Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben. Es ist mit einer zügigen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes ab Herbst 2022 zu rechnen. Das Gesetz soll nach dem Regierungsentwurf dann drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Spätestens im Frühjahr 2023 dürfte das Hinweisgeberschutzgesetz damit für Unternehmen ab einer Anzahl von 250 Mitarbeitenden Wirkung entfalten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das Hinweisgeberschutzgesetz eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023 vor. Auch bei Arbeitgebern mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen ist die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle empfehlenswert, da hierdurch das Risiko einer externen Meldung minimiert wird. Unternehmen sollten sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz vorbereiten Auch wenn das Hinweisgeberschutzgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, sollten sich Unternehmen und ihre Mitarbeitenden gezielt darauf vorbereiten, indem sie • mindestens ihre Führungskräfte und Personalabteilung für das Thema Whistleblowing sensibilisieren; • im Vorwege klären, ob sie für die interne Meldestelle für Hinweisgeber selbst zuständig sein oder einen Dienstleister beauftragen möchten; • sich Gedanken darüber machen, wie sie Whistleblower dazu motivieren, ihre interne Meldestelle zu nutzen und sich nicht sofort an die Öffentlichkeit wenden; • prüfen, sofern bereits eine interne Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet wurde, ob diese den geplanten Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht. Dritte mit interner Meldestelle beauftragen Als interne Meldestelle für Hinweisgeber dürfen auch Dritte beauftragt werden, an die sich die Beschäftigten wenden können. Bei Konzernen genügt eine Hinweisgeber Meldestelle für den gesamten Konzern. Neben der Einrichtung der Meldestelle sieht das geplante Gesetz auch die Ermöglichung eines persönlichen Treffens des Whistleblowers mit einer Ombudsperson vor. So wird die Anonymität des Hinweisgebers auch in Präsenz sichergestellt. Das Hamburger StartUp Intelli Revolution bietet Unternehmen eine intelligente Hinweisgeber Meldestelle, die alle Anforderungen erfüllt und alle Bedürfnisse der im Prozess Betroffenen berücksichtigt. Damit unterscheidet sich das Angebot des Familienunternehmens zu anderen Anbietern. Während die Mehrheit lediglich ein System zur Übermittlung von Hinweisen der Whistleblower zur Verfügung stellt, stellen die Hamburger auch eine inhaltliche Filterung und Plausibilitätsprüfung durch eine Ombudsperson sicher. „Wir schaffen mit unserer digitalen Hinweisgeber Meldestelle einen vertrauensvollen Kommunikationskanal für Hinweisgebende und ermöglichen eine fachgerechte und fristgemäße Bearbeitung der eingehenden Hinweise. So wird jede eingehende Meldung rund um die Uhr und das Jahr von Jurist:innen gesichtet, ausgewertet und den Entscheidern Handlungsempfehlungen unterbreitet. Unser Hinweisgebersystem ist für jede Unternehmensgröße geeignet und kann in die bestehende IT-Infrastruktur integriert werden.“, erklärt Jessica Stehn-Bäcker, CEO bei Intelli Revolution. Bildquelle: Stock.com/wildpixel