Neumünster (em) Durch das sog. Kassengesetz wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft: Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Allerdings werden die technischen Systeme voraussichtlich bis zum Beginn des neuen Jahres noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Bezirksverband Neumünster-Segeberg hat Informationen, das deswegen wird die Übergangsfrist für die Umstellung auf die neuen Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert wird. Die Umstellung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Kassen, die im Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder werden und Einzelaufzeichnungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 vornehmen können, aber nicht durch ein Sicherheitssystem aufrüstbar sind, erhalten eine Gnadenfrist und dürfen noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden. Aber: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme, weshalb die Führung einer offenen Ladenkasse noch immer möglich ist. Wegen der höheren Anforderungen an elektronische Kassen ist aber davon auszugehen, so BdSt-Bezirksvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.