Hamburg. Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern sind Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in Hamburg seit fünf Jahren nach §250 BauGB genehmigungspflichtig. Seit ihrem Inkrafttreten hat sich die Umwandlungsverordnung in Hamburg als ein sehr wirksames wohnungspolitisches Instrument erwiesen, da seitdem nur eine geringe Zahl von Wohnungsumwandlungen genehmigt wurde. Heute hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg daher die Umwandlungsverordnung erneut für weitere fünf Jahre bis Ende 2030 beschlossen.

Senatorin Karen Pein, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Umwandlungen von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ziehen viel zu oft höhere Wohnkosten oder Eigenbedarfskündigungen nach sich und verdrängen Mieterinnen und Mieter aus ihrem Umfeld. Wohnungsumwandlungen müssen daher gesetzlich streng geregelt sein. Durch die Umwandlungsverordnung sind Wohnungsumwandlungen in Hamburg ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung möglich. Mit Erfolg, denn seit dem Inkrafttreten der Verordnung wurde lediglich eine geringe Zahl von Wohnungsumwandlungen genehmigt. Da jede einzelne Mietwohnung zählt, schöpfen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend aus und verlängern das Umwandlungsverbot um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2030.“

Um auf die angespannte Situation auf dem Hamburger Wohnungsmarkt zu reagieren, hat der Hamburger Senat schon 2021 die gesamte Stadt Hamburg zum Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erklärt. Damit wurde die Grundlage geschaffen, weitere Instrumente für die Erhaltung und die vereinfachte Schaffung von bezahlbarem Wohnraum des im Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes zu nutzen. Eines dieser Instrumente ist die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Die Genehmigungspflicht §250 BauGB bezieht sich auf Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen und trägt dazu bei, Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung zu schützen und Spekulationen mit Wohnraum einzudämmen. Besondere Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer werden dadurch gewahrt, dass die Genehmigung in bestimmten Ausnahmefällen erteilt werden kann.

Die Gültigkeit der aktuellen Umwandlungsverordnung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Die nun erlassene Rechtsverordnung macht die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum für fünf weitere Jahre, beginnend ab 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030, genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage ist §250 Abs. 1 Satz 3 BauGB.