Hamburg. Der Senat hat die personelle Verstärkung der zur Behörde für Finanzen und Bezirke gehörende Enteignungsbehörde beschlossen, um eine zeitplangemäße und fristgerechte Abwicklung großer Infrastrukturmaßnahmen sicherzustellen. Der Personalbestand der Enteignungsbehörde soll durch den heutigen Beschluss auf insgesamt elf Mitarbeitende aufgestockt werden. Einen entsprechenden Nachbewilligungsantrag an die Bürgerschaft zum Haushaltsplan 2025/2026 hat der Senat heute verabschiedet.

Senator für Finanzen und Bezirke, Dr. Andreas Dressel: „Die Enteignungsbehörde erfüllt als unabhängige, gerichtsähnliche Instanz bei großen Infrastrukturmaßnahmen wie dem Schnellbahnausbau eine wichtige rechtsstaatliche Funktion. Mit ihrer Verstärkung stellen wir sicher, dass die Planungen für den Ausbau der Linie S4 zeitplangerecht umgesetzt werden können und die Umsetzung zugleich bei den Bürgerinnen und Bürgern langfristig auf die notwendige Akzeptanz stößt.“

Die Enteignungsbehörde hat die gesetzliche Aufgabe, bei Infrastrukturmaßnahmen wie dem Schnellbahnausbau die rechtskonforme Inanspruchnahme von Grundstücken und die Festsetzung der zu leistenden Entschädigung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Artikel 14 des Grundgesetzes) sicherzustellen. Diese Möglichkeit zum Zweck des Schnellbahnausbaus ist in Fachplanungsgesetzen – beispielsweise dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) – geregelt. Können sich der Vorhabenträger und der Eigentümer des Grundstücks im Einzelfall nicht auf die Modalitäten der Inanspruchnahme eines Grundstücks einigen, so ist es Aufgabe der Enteignungsbehörde, in rechtsförmlichen Verfahren innerhalb gesetzlicher Fristen mit mündlicher Verhandlung und Einbeziehung von Wertsachverständigen hierüber zu entscheiden.

Der Enteignungsbehörde kommt somit eine doppelte Schlüsselstellung zu: Sie hat zum einen durch fristwahrende und rechtssichere Verfahrensabwicklung eine zeitplangemäße Umsetzung der Planung zu ermöglichen. Zum anderen gewährt sie den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern den verfassungsrechtlich vorgesehenen, effektiven Rechtsschutz einschließlich des rechtlichen Gehörs. Als unparteiische, dem Gesetz verpflichtete Stelle, wirkt sie auf eine gütliche Einigung hin.