Bremerhaven (em) Die Arbeitgeber der norddeutschen Offshore-Windindustrie fordern flexiblere Arbeitszeitregeln, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Branche zu erhöhen. „Im zunehmenden Wettbewerb auf dem Offshore-Markt müssen die Unternehmen schnell und flexibel auf die Nachfrage reagieren. Dazu gehören auch flexiblere Arbeitszeitregeln“, so Marcel Christmann, Geschäftsführer des Arbeitgebernetzwerks „nordwindaktiv“ anlässlich des ersten Personalleitertreffens seines Verbands in Bremen.
Die Wettbewerbsverzerrung finde vor der eigenen Haustür statt: Vor allem die Konkurrenz im nahen Großbritannien könne ihre Offshore-Mannschaften deutlich flexibler anbieten. Ein Beispiel sei die Möglichkeit britischer Arbeitnehmer, im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber individuell von Arbeitszeitregelungen abzuweichen. Die deutschen Regeln seien deutlich starrer und würden daher oft nicht zur betrieblichen Wirklichkeit passen.
Auch auf europäischer Ebene sieht „nordwindaktiv“ Handlungsbedarf: So müsse die Arbeitszeitrichtlinie der EU dringend an die Erfordernisse der Offshore-Windindustrie angepasst werden. Eine Reihe von flexiblen Regeln bezieht sich nur auf Öl-Bohrplattformen und nicht auf die Errichtung von Windenergieanlagen. „Die Arbeitszeitrichtlinie stammt aus dem Jahr 2003. Offensichtlich hatte die EU die damals noch junge Offshore-Windindustrie nicht auf dem Schirm", so nordwindaktiv-Geschäftsführer Christmann. „Wenn die EU-Kommission die Richtlinie überarbeitet, muss sie unbedingt für Klarheit sorgen.“
Gleiches gelte für die "Dauerbaustelle Bereitschaftsdienst". Dazu zählten auch inaktive Zeiten auf Windanlagen oder Installationsschiffen. Diese Zeiten dürften nicht pauschal als Arbeitszeit gewertet werden. „100 Kilometer vor der Küste kann man nicht immer umgehend nach Hause trotzdem hat man Feierabend“, so Christmann.
Die tatsächlichen Bedingungen für Bereitschaftsdienste würden sich je nach Land und Branche unterscheiden, so dass sich eine zentralistische "EU-Einheitslösung" verbiete. Eine überarbeitete Richtlinie sollte sich auf europaweite Mindeststandards für den Arbeits- und Gesundheitsschutz beschränken und darüber hinaus ausreichende Gestaltungsspielräume lassen, beispielsweise für die Sozialpartner einzelner Branchen.