Einmal nicht genau hingeschaut – und schon sind 11.000 Euro futsch. Genau das ist einem Kunden passiert, der eigentlich nur seinen Gartenzaun bezahlen wollte. Doch stattdessen landete das Geld bei einem Betrüger. Und was sagt das Gericht? Der Kunde muss trotzdem zahlen – zumindest zu 75 %. Wie bitte?!
Wenn du als Unternehmer Rechnungen per Mail verschickst oder bekommst, solltest du jetzt weiterlesen. Denn dieser Fall zeigt: E-Mail-Hacker, digitale Leichtsinnigkeit und die Frage nach der Zahlung bei Hacker Angriff können teuer werden – für beide Seiten. Und rechtlich ist das Ganze ein echtes Minenfeld.
Was war passiert?
Ein Garten- und Landschaftsbauer schickte seinem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung über 11.000 Euro. Soweit, so gut. Kurz darauf bekommt der Kunde eine E-Mail mit einer "neuen" Bankverbindung. Also überweist er brav – nur leider auf das Konto eines völlig fremden Ronald Serge B. Dahinter steckte offenbar ein Hacker, der das E-Mail-Konto des Handwerkers übernommen hatte. Der Handwerker merkte davon erst etwas, als das Geld nicht bei ihm ankam.
Werklohn trotz Betrug – wie kann das sein?
Das Landgericht Koblenz entschied: Ja, der Handwerker hat grundsätzlich Anspruch auf seinen Werklohn – auch wenn der Kunde bereits gezahlt hat, aber eben an den Falschen. Die Richter stellten klar: Die Zahlung auf ein betrügerisches Konto erfüllt die Werklohnforderung nicht. Punkt. (§ 631 BGB) Heißt: Wer sich bei Zahlungen allein auf E-Mails verlässt, trägt ein erhebliches Risiko – besonders bei der Zahlung bei Hacker Angriff. Denn gezahlt ist nicht gleich gezahlt, wenn das Geld beim Betrüger landet.
Der Knackpunkt: Aufmerksamkeit und gesunder Menschenverstand
Das Gericht machte dem Kunden einen klaren Vorwurf: Die geänderte Kontoverbindung lautete auf eine völlig unbekannte Person. Das hätte sofort stutzig machen müssen. Und eine schnelle WhatsApp-Nachricht mit einem Screenshot reicht eben nicht, um so etwas sauber abzuklären. Besonders deutlich: Geschäftliche Kommunikation per WhatsApp? Keine gute Idee. Mobil, schnell, unübersichtlich – das passt vielleicht bei einer Grillverabredung, aber nicht bei fünfstelligen Rechnungen.
Unternehmer in der Pflicht – aber nicht machtlos
Aber auch der Unternehmer kam nicht ganz ungeschoren davon: Das Gericht sprach ihm nur 75 % des Werklohns zu. Die restlichen 25 % durfte der Kunde mit einem DSGVO-basierten Schadensersatzanspruch verrechnen. Grund: Die unzureichende Absicherung des E-Mail-Kontos durch den Unternehmer. Datenschutzpanne = Mitverschulden.
Was heißt das jetzt für dich als Unternehmer?
Kurz gesagt:
? Sichere deine digitale Kommunikation ab.
? Verlasse dich nicht blind auf E-Mail-Verkehr.
? WhatsApp ist kein Kanal für geschäftskritische Daten.
?️ Kenn deine Pflichten nach DSGVO – sonst haftest du mit.
Und wenn doch mal was schiefläuft: Ein erfahrener Anwalt hilft, die rechtliche Lage sauber einzuordnen und Haftungsrisiken zu minimieren – ob als Auftragnehmer oder Auftraggeber.
Fazit: Wer digital kommuniziert, muss mitdenken – und sich schützen
E-Mails sind praktisch, aber auch anfällig für Missbrauch. Wer heute Rechnungen verschickt oder überweist, sollte sich immer vergewissern, ob alles echt ist – und ob die Kontoverbindung plausibel klingt. Im Zweifel lieber einmal zu viel anrufen als einmal zu wenig.
Du brauchst rechtliche Unterstützung rund um E-Mail-Betrug, Werklohn-Streitigkeiten, DSGVO-Haftung oder eine rechtssichere Regelung bei der Zahlung bei Hacker Angriff? Wir beraten dich als Unternehmer pragmatisch, verständlich – und auf Augenhöhe.
Hinweis: Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Er wurde mit Hilfe von KI erstellt und redaktionell überarbeitet.