Bad Segeberg. Wenn Unternehmen, Vereine, Stiftungsinitiativen oder Projektträger mit fremdem Geld umgehen, beginnt die strafrechtliche Relevanz oft nicht erst bei der offenen Bereicherungsabsicht. Entscheidend ist häufig schon die Frage, ob Gelder zweckgebunden waren, ob fremde Vermögensinteressen zu betreuen waren und ob Verantwortliche diese Grenze im operativen Alltag sauber eingehalten haben.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25) die Verurteilung eines früheren Rechtsanwalts wegen Untreue in zwei Fällen weitgehend bestätigt. Nach der Pressemitteilung Nr. 152/2026 vom 25. August 2026 hatte das Landgericht Göttingen festgestellt, dass der Angeklagte Spendengelder für eine von ihm ins Leben gerufene Stiftungsvorschaltgesellschaft in Höhe von insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke verwendet hatte. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten blieb im Kern bestehen; auch die Einziehung von Taterträgen wurde nur geringfügig korrigiert.
Für die Wirtschaft ist der Fall deshalb interessant, weil er ein Problem zeigt, das weit über den anwaltlichen Bereich hinausgeht. Zweckgebundene Gelder tauchen in vielen Strukturen auf: Anzahlungen von Kunden, Projektmittel, Treuhandkonten, Spenden, Fördermittel, Gesellschafterdarlehen, Fremdgelder aus Abwicklungsverhältnissen oder Gelder, die nur für einen bestimmten Unternehmenszweck eingesetzt werden dürfen. Wer darüber verfügt, entscheidet nicht einfach über „Liquidität“, sondern möglicherweise über fremdes Vermögen.
Untreue nach § 266 StGB setzt voraus, dass jemand eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt oder eine ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. In der Praxis liegt der Schwerpunkt oft nicht in der Theorie, sondern in der Organisation: Wer darf auf welches Konto zugreifen? Wofür dürfen bestimmte Mittel verwendet werden? Wer prüft Zahlungen? Wie wird dokumentiert, dass Gelder nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wurden?
Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen können Risiken entstehen, wenn wirtschaftlicher Druck steigt und Fremdgelder faktisch wie allgemeine Betriebsmittel behandelt werden. Eine kurzfristige Überbrückung, eine Umbuchung „nur für ein paar Tage“ oder eine unklare Vermischung von Projekt- und Eigenmitteln kann später erheblichen Erklärungsbedarf auslösen. Strafrechtlich besonders gefährlich wird es, wenn die Zweckbindung bekannt war und gleichwohl bewusst anders über das Geld verfügt wurde.
Compliance bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend ein großes Handbuch. Oft reichen klare Grundregeln: getrennte Konten, dokumentierte Zahlungsfreigaben, Vier-Augen-Prinzip bei sensiblen Geldern, regelmäßige Abstimmung mit Buchhaltung und Steuerberatung sowie nachvollziehbare Beschlüsse bei außergewöhnlichen Verfügungen. Wichtig ist außerdem, Verantwortlichkeiten nicht nur mündlich zu verteilen, sondern belastbar festzuhalten.
Der BGH-Fall zeigt auch die Bedeutung der Einziehung. Wer durch eine Straftat wirtschaftliche Vorteile erlangt, muss damit rechnen, dass nicht nur Strafe droht, sondern auch Vermögenswerte abgeschöpft werden. Für Unternehmen und Verantwortliche kann das parallel zu zivilrechtlichen Ansprüchen, beruflichen Folgen und Reputationsschäden erhebliche wirtschaftliche Belastungen auslösen.
Wer mit zweckgebundenen oder fremden Geldern arbeitet, sollte daher früh prüfen, ob Zahlungswege, Zuständigkeiten und Dokumentation rechtlich tragfähig sind. Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Gelder aus verschiedenen Quellen zusammenlaufen, Projekte vorfinanziert werden oder externe Mittel nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.
