Rechtsstreit um Auslegung der DSGVO

Jahrelang hatte sich die Klägerin von einer Finanzberatung umfassend zu Kapitalanlagen und Versicherungen beraten lassen. Im Jahr 2019 machte sie von ihrem Auskunftsrecht gemäß der Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch. Im Rahmen einer Klage vor dem Landgericht München (Az.: 3 O 909/19) forderte sie die Aushändigung aller personenbezogenen Daten. Insbesondere ging es ihr um Kopien von Unterlagen, die das Unternehmen bei einer ersten Anfrage nicht hatte herausgeben wollen: Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen.

Was sind „personenbezogene Daten“?

Artikel 15 der DSGVO gibt Betroffenen das Recht, Auskunft über möglicherweise gespeicherte oder verarbeitete personenbezogene Daten zu verlangen. Er bildet damit die Grundlage für weitere wichtige Rechte, beispielsweise auf die Löschung der Informationen. Doch wie weit reicht der Auskunftsanspruch? Genügt es, in einer Übersicht über Art und Anzahl der gespeicherten Unterlagen zu informieren, wie es das beklagte Finanzunternehmen getan hatte? Oder müssen sämtliche Daten zur Person in der vorliegenden Rohfassung zur Verfügung gestellt werden? In dieser Frage sind sich bisher weder Rechtsexperten noch Gerichte einig, wie das Landgericht feststellte.

Extensive Auslegung von Artikel 15

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Auskunftsanspruch eher weit auszulegen sei. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Das umfasse zunächst einmal Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie äußerliche Merkmale wie Augenfarbe, Größe und Gewicht. Aber auch „innere Zustände“ seien dazuzuzählen, beispielsweise Meinungen, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile. Das Gericht nannte außerdem sachliche Informationen wie Vermögensverhältnisse und Verträge sowie alle weiteren Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Sogar Aussagen, die eine subjektive oder objektive Einschätzung zu einer identifizierbaren Person lieferten, seien einzubeziehen. Im konkreten Fall zählten dazu auch Telefonnotizen oder Gesprächsvermerke. Sie müssten der Klägerin in Kopie überlassen werden.

Nicht auf sensible Daten beschränkt

In der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht München (Az. 3 U 2906/20) diese Sichtweise. Der Auskunftsanspruch gemäß DSGVO sei nicht auf sensible oder private Daten beschränkt. Er umfasse vielmehr „alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen“. Im Klartext: Sämtliche Dokumente, Notizen oder Unterlagen, aus denen sich eine Verbindung zu der Klägerin herstellen ließen, seien ihr in Kopie auszuhändigen. Zum eigenen Schutz könne die Agentur aber einzelne Partien durch Schwärzungen unkenntlich machen.

Praxis-Tipp

Bereits vor Einreichung der Klage hatte die ehemalige Kundin die Finanzberatung schriftlich aufgefordert, „sämtliche Dokumente herauszugeben“. Eine Formulierung, die dann im Rahmen des Rechtsstreits weiter konkretisiert wurde. Das OLG allerdings hält eine detaillierte Aufzählung weder für notwendig noch für möglich: Im Regelfall sei für Betroffene gar nicht ersichtlich, welche Unterlagen die Gegenseite vorhalte. Im Zusammenhang mit einer derartigen Anfrage sollten sich auskunftspflichtige Unternehmen demnach an der weitreichenden Auslegung des Gerichts orientieren.