Rechtsverstöße bei AGB oder Datenschutz

Seit Dezember dürfen nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen, die auf einer entsprechenden Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. So ist es im § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) festgelegt. Die Regelung wurde im November vergangenen Jahres beschlossen und ist zum 1. Dezember 2021 wirksam geworden. Für die Aufnahme in die Liste gelten verschiedene Voraussetzungen. Ein Verein muss beispielsweise mehr als 75 Mitglieder haben und darf nicht in erster Linie dazu dienen, Einnahmen durch Vertragsstrafen zu erzielen. So will man sogenannten „Abmahnvereinen“ das Handwerk legen und den Missbrauch des UWG verhindern. Genau diesen Vorwurf hatten Betroffene in der Vergangenheit häufig dem IDO gemacht und damit in einigen Fällen auch vor Gericht Recht bekommen.

Massenweise Abmahnbriefe

Tausende von Abmahnschreiben hat der IDO mit Sitz in Leverkusen bereits an deutsche Online-Shops verschickt. Es ging darin um tatsächlich vorhandene Formulierungsfehler in den AGB, Lücken im Impressum, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlende Grundpreis-Angaben. Für die Abmahnungstellte der Verband in der Regel nur eine moderate Kostenpauschale in Höhe von rund 230,- Euro in Rechnung. Ein Betrag, der unerfahrene Geschäftsleute leicht dazu verleiten konnte, die Forderungen unbesehen zu erfüllen. Dazu gehörte allerdings auch das Unterzeichnen der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Tragweite die Betroffenen meistens unterschätzten.

Problematisch: Die Unterlassungserklärung

Mit ihrer Unterschrift erklärten die Abgemahnten nicht nur, dass sie alle aufgezählten Punkte umgehend korrigieren würden. Sie verpflichteten sich auch, die Fehler künftig zu unterlassen. Und der Knackpunkt: Beim Verstoß gegen diese Zusicherung würde eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich an den IDO fällig. Das geschah jedes Mal, wenn der Verband bei der anschließenden akribischen Überprüfung der betreffenden Webseite erneut fündig wurde. Auch kleine Shops mussten dann auf die Schnelle mehrere Tausend Euro aufbringen. In der Summe ein einträgliches Geschäftsmodell für den Verband.

Gerichte sahen Abmahnmissbrauch

Immer wieder gingen Abgemahnte gerichtlich gegen den IDO vor, teilweise mit Erfolg. So sahen unter anderem die Oberlandesgerichte Celle (Az. 13 U 73/19), Rostock (Az. 2 U 16/19), und Köln (Az. 6 U 67/21) das Vorgehen des Verbands als rechtsmissbräuchlich an. Ob diese und weitere juristische Entscheidungen langfristige Folgen haben, ist aber noch unklar. Denn obwohl der IDO nach heutigem Stand keine Befugnis mehr zum Aussprechen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen hat, könnte sich das wieder ändern. Die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem UWG wird bei Bedarf aktualisiert und auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/qualifizierte_Wirtschaftsverbaende/Liste.htmlveröffentlicht.

Fazit

Die Besitzerinnen und Besitzer von Online-Shops können zunächst einmal aufatmen. Der für seine Abmahnungen gefürchtete IDO ist bisher nicht in die Liste der Verbände aufgenommen worden, die gerichtlich oder außergerichtlich gegen Wettbewerbsverzerrungen vorgehen dürfen. Die grundsätzliche Empfehlung für das Vorgehen beim Eingang einer Abmahnung bleiben allerdings erhalten: Ziehen Sie Fachleute aus dem Bereich des IT-Rechts zurate, um ungerechtfertigte oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden.