Norderstedt (em) Die T erscheint bei ihrem Rechtsanwalt und erzählt folgende Geschichte: Ihr Vater, der Unternehmer U sei vor kurzem verstorben. U habe ein Testament hinterlassen, in dem er seine Lebensgefährtin, die L, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe. Bei der L würde es sich um seine Sekretärin handeln, mit dieser habe er sich die letzten Jahre nach dem plötzlichen Tod ihrer Mutter „getröstet“.

Das Ganze sei in erster Linie für die Firma schlimm. Die T sei in leitender Position beschäftigt und wäre auch in der Lage, das Unternehmen fortzuführen. Nun aber laufe die L durch den Betrieb, spiele sich als Chefin auf, obwohl sie von dem eigentlichen Geschäft keine Ahnung habe.
Der Rechtsanwalt fragt nach, ob denn T sagen könne, ob ihre Eltern ein gemeinsames Testament hatten. Darauf regt sich T auf und erklärt, dass sei überhaupt noch der Gipfel der Angelegenheit. Ihre Eltern hatten ein gemeinsames Testament, in welchem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben und die T Schlusserbin werden sollte. Dementsprechend habe ihr Vater die Mutter auch beerbt, jetzt würde er durch sein neues Testament das alles abändern und T solle nur ihren Pflichtteil erhalten. Zutreffend erklärt der Rechtsanwalt, dass eine gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Ehegatten nach dem Versterben des ersten Ehegatten in der Regel bindend wird, wenn die Ehegatten nichts anderes geregelt haben. Dementsprechend durfte der Vater nach Annahme der Erbschaft nach der Mutter die übereinstimmende Schlusserbeneinsetzung zugunsten der T überhaupt nicht mehr zugunsten der Lebensgefährtin verändern.
Folglich müsse T die Herausgabe des Nachlasses verlangen, da sie alleinige Erbin des Vaters sei. Dieses sei entweder durch eine entsprechende Herausgabeklage oder aber durch eine Feststellungsklage zu erreichen. Gegenstandswert sei dabei der Wert des Nachlasses, insbesondere der Wert des Unternehmens. T erklärt dazu, dass sie sich aufgrund eigener Ersparnisse eine solche Rechtsstreitigkeit nicht leisten könne und ein solches Kostenrisiko nicht eingehen wolle.

Prozessfinanzierung hilft
Gerade bei Streitigkeiten um Unternehmensbeteiligungen und insbesondere bei Streitigkeiten um die Erbfolge in dem Betrieb geht es oft um hohe Streitwerte und in aller Regel hat die Erbengeneration nicht die erforderlichen Rücklagen, um solche teuren Prozesse vorfinanzieren zu können. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind ein typischer Anwendungsfall für eine Prozessfinanzierung.

Die GDzA leistet alle erforderlichen Vorschüsse für Anwalt und Gericht, um einen Rechtsstreit einleiten zu können. Darüber hinaus verfügen wir über diverse Kontakte zu Rechtsanwälten, die auf erbrechtliche Fragen spezialisiert sind. Sollte der Prozess trotzdem verloren gehen, so geht der Kläger keinerlei Kostenrisiken ein. Diese Kostenrisiken übernimmt sämtlichst der Prozessfinanzierer, der lediglich im Erfolgsfall einen Anteil des erstrittenen Erlöses erhält. Sollten Sie also derartige rechtliche Probleme haben und Ihre eigene Liquidität gegen Kostenrisiken absichern, so sprechen Sie uns bitte an.