Bad Segeberg. Werkverträge und Subunternehmer gehören auf Baustellen zum Alltag.Strafrechtlich gefährlich wird es aber, wenn die tatsächliche Organisation nicht zu der Papierlage passt. Wer Beschäftigte faktisch einteilt, anweist, kontrolliert und in den eigenen Betriebsablauf eingliedert, kann sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass ein formaler Werkvertrag oder ausländische Bescheinigungen jedes Risiko ausschließen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 28. April 2026 (Az. 1 StR 269/25) mit einem umfangreichen Baustellenkomplex befasst.

Gegenstand war der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden über Jahre hinweg mehr als 1.300 serbische Arbeitskräfte auf deutschen Baustellen eingesetzt, ohne dass in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der vom Gericht angenommene Beitragsschaden lag bei rund 18,7 Millionen Euro. Die Revisionen der Angeklagten blieben vor dem BGH erfolglos.

Für Unternehmen ist der Fall deshalb wichtig, weil er zeigt: Entscheidend ist nicht allein, was in Verträgen, Bescheinigungen oder Projektunterlagen steht. Maßgeblich ist, wie die Arbeit tatsächlich organisiert wird. Im entschiedenen Fall stellte der BGH unter anderem darauf ab, dass Einsatzorte bestimmt wurden, Bauleiter Weisungen erteilten, Personal über zentrale Strukturen disponiert wurde, Löhne beeinflusst und Werkzeuge sowie Unterkünfte organisiert wurden. Solche Umstände können dafür sprechen, dass die eingesetzten Personen tatsächlich in den Betrieb eingegliedert sind.

Das Risiko betrifft nicht nur Großbaustellen. Auch kleinere und mittlere Unternehmen können in Schwierigkeiten geraten, wenn Subunternehmerketten, ausländische Dienstleister oder scheinbar selbständige Kräfte praktisch wie eigene Arbeitnehmer behandelt werden. Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen der Auftraggeber Arbeitszeiten vorgibt, konkrete Personen anfordert, Arbeitsschritte im Detail steuert, eigenes Werkzeug stellt oder Urlaubs- und Krankheitsfragen faktisch mitverwaltet.

Strafrechtlich geht es dann um § 266a StGB. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, riskiert nicht nur Nachforderungen, Säumniszuschläge und Prüfungen durch Zoll oder Rentenversicherung. In schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen. Geschäftsführer, Inhaber, faktische Entscheidungsträger und beteiligte Organisatoren können persönlich in den Fokus geraten.

Wichtig ist auch: Internationale Entsendungspapiere und ausländische Sozialversicherungsbescheinigungen sind kein Freibrief für jede tatsächliche Gestaltung. Der BGH befasste sich ausdrücklich mit der Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen auf Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur Unterlagen sammeln, sondern prüfen, ob die tatsächliche Durchführung mit dem rechtlichen Modell übereinstimmt.

Praktisch bedeutet das: Wer mit Subunternehmern oder ausländischen Kräften arbeitet, sollte klare Zuständigkeiten dokumentieren, Weisungswege trennen, Leistungsbeschreibungen sauber formulieren und die tatsächliche Baustellenorganisation regelmäßig prüfen. Je stärker fremdes Personal wie eigenes Personal geführt wird, desto eher muss rechtlich nachgeschärft werden.

Der Fall zeigt: Strafrechtliche Risiken entstehen auf der Baustelle selten durch ein einzelnes Formular. Sie entstehen durch gelebte Organisation. Genau diese Organisation sollten Unternehmen überprüfen, bevor aus einem Werkvertrag ein Ermittlungsverfahren wird.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.