Bad Segeberg (hpk/sh) Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) hat Eckpunkte eines Niedrigsteuermodells für die Erbschaftund Schenkungsteuer (Flat-Tax) beschlossen. „Damit kommt ein neuer Impuls in die schleppende politische Diskussion“, erkennt Segebergs MIT-Kreispressesprecher Hans- Peter Küchenmeister.

Ziel ist ein einheitlicher Steuersatz von 12,5 Prozent für die Vererbung von Privatvermögen und Unternehmensvermögen mit möglichst wenigen Ausnahmen. Persönliche Freibeträge sowie Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG sowie Begünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft sollen beibehalten werden.

Der Multiplikator des vereinfachten Ertragswertverfahrens soll realitätsgerechter ausgestaltet werden. Bei der Unternehmensbewertung sind gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen, Veräußerungsverbote oder Abfindungsregelungen sowie Ausschüttungs- und Entnahmerestriktionen mit einem pauschalen Bewertungsabschlag von insgesamt 20 Prozent des Unternehmenswertes zu berücksichtigen.

Um Gestaltungen zu begegnen, müssen mehrere (zum Beispiel zwei von vier) Kriterien zehn Jahre nach Entstehung der Steuer ununterbrochen gesellschaftsvertraglich vereinbart sein. Nichtbegünstigtes unternehmerisches Vermögen, das innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall im übertragenen Unternehmen in begünstigungsfähige Vermögenswerte investiert wird, ist ggfs. rückwirkend bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer wie begünstigtes Vermögen zu behandeln.

Erben von Unternehmensvermögen erhalten einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das übertragene begünstigte Unternehmensvermögen entfallenden Erbschaftsteuer. Der Stundungszeitraum beträgt zehn Jahre; die Stundung erfolgt bei Übertragungen von Todes wegen zinslos. Für wichtig hält Küchenmeister auch die Forderung nach einer verfassungsrechtlich zulässigen Befreiung für Kleinunternehmer.