Norderstedt (lm/kv) In der Regel möchte jeder seine Liebsten im Falle des eigenen Ablebens gut versorgt und die eigenen Wünsche umgesetzt wissen. Das gemeinsame Testament ist eine beliebte Regelung zwischen Ehegatten und kann auch nur von solchen abgefasst werden. Wolfgang Sohst, Rechtsanwalt und Notar der Kanzlei Lotz und Schmidt verrät, welche Fallen das gemeinsame Testament bereit hält.
„Das gemeinsame Testament hat ein paar Finessen und Spezialitäten, die es zu beachten gilt, um beispielsweise steuerlichen Nachteilen vorzubeugen. In erster Linie dient es der Verlässlichkeit zwischen den Ehegatten. Der eine Ehegatte kann nicht hinter dem Rücken des anderen ohne dessen Wissen das Testament einfach ändern. Es kann jederzeit, allerdings relativ aufwändig, geändert werden, solange beide Ehegatten leben. Dafür muss der eine dem anderen, in einer notariell beurkundeten Erklärung, die im Original dem anderen zugestellt werden muss, mitteilen, dass eine Änderung stattfinden soll.“
„In der Regel wird das im Volksmund sogenannte Berliner Testament verfasst. Die Ehegatten setzen sich wechselseitig als Erben ein und die Kinder als Schlusserben. Wenn hier die Begrifflichkeit Vor- und Nacherben auftaucht, sollten Sie das bitte schon nicht mehr ohne juristische Beratung machen! Vor- und Nacherbfolge ist ein geniales erbrechtliches Institut, wenn man damit umgehen kann, aber tödlich, wenn man es nicht kann, da es dazu führen kann, dass der Überlebende nicht mehr ausreichend versorgt ist. Auch über die Bindungswirkung sollten Sie sich Gedanken machen. Die Bindungswirkung sieht in der Regel so aus, dass der Überlebende an die damals mit dem nun verstorbenen Ehepartner getroffenen Regelung gebunden ist, das heißt, die eigene Erbfolge kann nicht mehr abgeändert oder angepasst werden. Das kann beschränkende Wirkungen haben. Sie können die Bindungswirkungen beim Verfassen des Testamentes aber entsprechend verändern oder sogar komplett aufheben, sodass der Überlebende später flexibel zwischen den einzelnen Kindern differenzieren kann.
Die Erfahrung zeigt, dass denen, die ein Testament ohne notarielle Begleitung aufsetzen, meist nicht bewusst ist, dass diese Bindungswirkung entsteht. Sie sollten sich zumindest Gedanken über dieses Thema machen und wie Sie diese Problematik ggf. regeln wollen! Außerdem sollten Sie sich das Berliner Testament auf jeden Fall unter steuerlichen Gesichtspunkten ansehen!“
Alle weiteren Risiken eines gemeinsamen Testaments wie zum Beispiel die Steuerschädlichkeit erklärt Experte Wolgang Sohst im ausführlichen Interview.