Bad Segeberg (em) Unternehmen stehen in der modernen Medienlandschaft oft im Rampenlicht – sei es durch Presseberichterstattung, Social Media oder öffentliche Diskussionen. Doch wie können sich Unternehmen wehren, wenn falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche Kritik ihre Reputation oder ihren Geschäftsbetrieb bedrohen? Im Mittelpunkt dieser Frage steht die sogenannte Aktivlegitimation, also die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, solche Ansprüche geltend zu machen.
In diesem Blogbeitrag gehen wir darauf ein, wann ein Unternehmen in seinen Rechten verletzt sein kann und was es mit der Aktivlegitimation auf sich hat.
1. Was bedeutet Aktivlegitimation?
Der Begriff Aktivlegitimation beschreibt das Recht oder die Berechtigung einer Person oder eines Unternehmens, bestimmte Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Ohne Aktivlegitimation ist es nicht möglich, Klage zu erheben oder Ansprüche geltend zu machen, da die betroffene Person oder das Unternehmen nicht als "anspruchsberechtigt" gilt. Dies gilt sowohl im Zivilrecht als auch im Medien- und Wirtschaftsrecht.
Im Kontext von Unternehmen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Unternehmen aktivlegitimiert ist, um gegen Presseberichte oder geschäftsschädigende Aussagen vorzugehen. Denn Unternehmen können, anders als natürliche Personen, kein allgemeines Persönlichkeitsrecht im klassischen Sinne geltend machen. Stattdessen schützt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ihre geschäftlichen Interessen.
2. Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Schutz der Reputation und Ehre eines Unternehmens
Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär den Schutz der natürlichen Person betrifft, hat die Rechtsprechung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht entwickelt. Dieses Recht schützt die Reputation, das Ansehen und die soziale Wertschätzung eines Unternehmens. Es greift, wenn durch falsche oder rufschädigende Berichterstattung der gute Ruf des Unternehmens in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird.
a) Aktivlegitimation für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Aktivlegitimiert für Ansprüche aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht sind juristische Personen des Privatrechts, darunter GmbHs, Aktiengesellschaften (AGs) oder Vereine. Auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG können Ansprüche erheben, wenn ihre Reputation durch Medienberichte oder öffentliche Äußerungen beeinträchtigt wird.
Beispiel: Wird ein Unternehmen in einem Artikel fälschlicherweise als insolvent dargestellt, kann dies die wirtschaftliche Existenz bedrohen, da Kunden oder Geschäftspartner das Vertrauen verlieren könnten. In einem solchen Fall ist das Unternehmen aktivlegitimiert, um gegen den Verfasser des Artikels oder das Medium gerichtlich vorzugehen und eine Unterlassung oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Neben dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt das deutsche Zivilrecht Unternehmen auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht greift, wenn unzulässige Eingriffe in die Geschäftsprozesse eines Unternehmens erfolgen. Es zielt auf die Funktionsfähigkeit und den wirtschaftlichen Betrieb eines Unternehmens ab und wird durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt.
a) Aktivlegitimation für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Juristische Personen sind aktivlegitimiert, Ansprüche aus diesem Recht geltend zu machen. Sobald die unternehmerische Tätigkeit oder der Geschäftsbetrieb in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, kann das betroffene Unternehmen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche erheben.
Beispiel: Wenn ein Konkurrent in der Presse falsche Behauptungen über ein Unternehmen verbreitet, die dazu führen, dass dessen Geschäftsbetrieb gestört wird, liegt eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Das Unternehmen kann dann aktivlegitimiert sein, um gegen diese unlauteren Eingriffe vorzugehen.
4. Abgrenzung zum Wettbewerbsrecht
Es ist wichtig, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Wettbewerbsrecht abzugrenzen. Während das Wettbewerbsrecht vor allem Fälle des unlauteren Wettbewerbs (z. B. irreführende Werbung oder gezielte Abwerbung von Kunden) regelt, geht es beim Recht am Gewerbebetrieb um den Schutz der Funktionsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes. Beide Rechtsbereiche überschneiden sich oft, erfordern aber unterschiedliche rechtliche Maßnahmen und Aktivlegitimierungen.
5. Fazit: Wann besteht eine Aktivlegitimation für Unternehmen?
Unternehmen können in bestimmten Fällen aktivlegitimiert sein, um ihre Rechte vor Gericht zu verteidigen, wenn ihre Reputation oder ihre Geschäftstätigkeit durch unzulässige Eingriffe bedroht wird. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Aktivlegitimation sind:
- Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unternehmen können sich gegen falsche Tatsachenbehauptungen oder unsachliche Berichterstattungen wehren, die ihre Reputation schädigen.
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Unternehmen sind geschützt, wenn unlautere Eingriffe ihre Geschäftsprozesse oder ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.
In jedem Fall ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche zu wahren und die richtige Vorgehensweise zu wählen. Als Anwälte für Presse- und Medienrecht unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Rechte durchzusetzen und rechtliche Schritte gegen ruf- oder geschäftsschädigende Äußerungen einzuleiten.