Eine private Nachricht ist schnell weitergeleitet. Ein Screenshot, ein Messenger-Verlauf, eine vertrauliche Bemerkung über den Arbeitsplatz – und plötzlich steht nicht mehr nur ein persönlicher Streit im Raum, sondern ein arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Konflikt. Genau mit dieser Schnittstelle muss sich nun der Europäische Gerichtshof befassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. September 2026 im Verfahren I ZR 256/25 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Diese Ausnahme steht in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO.
Danach gilt die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.
Was einfach klingt, wird im digitalen Alltag schwierig. Denn private Kommunikation bleibt nicht immer privat. Sie kann berufliche Folgen auslösen, in Unternehmen hineinwirken und erhebliche Schäden verursachen.
Der Fall: Weitergeleitete Nachrichten aus einem privaten Chat
Nach der Pressemitteilung des BGH waren die Klägerin und die Beklagte miteinander befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich über Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Praxis, waren der Beklagten aus gemeinsamen Treffen bekannt.
Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.
Die Klägerin hält die Weiterleitung ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie verlangt unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies sie dagegen ab. Das Berufungsgericht nahm an, die DSGVO sei nicht anwendbar, weil die Weiterleitung noch unter die Haushaltsausnahme falle. Der BGH hat diese Frage nun dem EuGH vorgelegt.
Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist
Für Unternehmen ist der Fall nicht nur ein privater Messenger-Streit. Er zeigt ein Problem, das in der Praxis häufig vorkommt: Private Kommunikation wird in betriebliche Konflikte hineingezogen.
Das kann etwa passieren, wenn Beschäftigte Screenshots aus privaten Chats weitergeben, wenn ehemalige Freunde oder Partner Nachrichten an Arbeitgeber schicken oder wenn interne Konflikte über Messenger, E-Mail oder soziale Netzwerke nach außen getragen werden.
Für Unternehmen stellen sich dann mehrere Fragen: Darf eine solche Information arbeitsrechtlich verwertet werden? Muss der Arbeitgeber datenschutzrechtliche Pflichten beachten, wenn er die Nachricht erhält? Können Betroffene Schadensersatz oder Geldentschädigung verlangen? Welche Rolle spielt es, ob die Weitergabe aus privaten Motiven geschieht oder berufliche Folgen bezweckt?
Gerade die letzte Frage ist zentral. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass es für die Haushaltsausnahme nicht entscheidend sei, ob die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit einer Kündigung gerechnet habe. Der BGH will nun vom EuGH wissen, wie eng oder weit die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten auszulegen sind und ob der Zweck der Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist.
Private Motive schließen rechtliche Risiken nicht aus
Der Fall zeigt, dass die Grenze zwischen privat und beruflich im Datenschutzrecht nicht immer dort verläuft, wo Beteiligte sie vermuten. Wer eine private Nachricht weiterleitet, kann damit personenbezogene Daten verarbeiten. Wenn die DSGVO anwendbar ist, braucht es eine Rechtsgrundlage. Außerdem können Informationspflichten, Löschungsansprüche und Schadensersatzansprüche relevant werden.
Auch Unternehmen sollten solche Situationen nicht vorschnell als „private Sache“ abtun. Sobald die Nachricht im Betrieb ankommt, dort gelesen, gespeichert, weitergeleitet oder für Personalentscheidungen genutzt wird, entsteht ein eigener rechtlicher Prüfungsbedarf.
Das gilt besonders, wenn sensible Informationen betroffen sind, wenn die Nachricht offensichtlich vertraulich war oder wenn sie Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen werden soll.
Praktische Konsequenz: Kommunikationsregeln und Prüfung vor Verwertung
Für Geschäftsleitungen, Personalabteilungen und Compliance-Verantwortliche ist der Fall ein Anlass, interne Prozesse zu überprüfen. Unternehmen sollten klare Regeln dafür haben, wie mit zugespielten privaten Nachrichten, Screenshots oder Chatverläufen umzugehen ist.
Sinnvoll ist insbesondere: keine vorschnelle Weiterleitung innerhalb des Unternehmens, Dokumentation von Herkunft und Eingang der Information, Prüfung der rechtlichen Verwertbarkeit, Trennung zwischen Hinweisaufnahme und Personalmaßnahme sowie Sensibilisierung von Führungskräften für Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte.
Ob die konkrete Weiterleitung im Fall I ZR 256/25 am Ende datenschutzrechtlich zulässig war, ist noch offen. Gerade deshalb ist das Verfahren wichtig. Der EuGH wird voraussichtlich klären müssen, wie weit die private Sphäre reicht, wenn digitale Kommunikation gezielt an Dritte weitergegeben wird und berufliche Folgen auslöst.
Fazit
Messenger-Nachrichten sind schnell verschickt und schnell weitergeleitet. Rechtlich können sie aber erhebliches Gewicht bekommen. Der BGH-Fall zeigt: Private Kommunikation kann zum Datenschutzfall werden, sobald sie in berufliche Zusammenhänge hineinwirkt. Unternehmen sollten solche Vorgänge nicht improvisiert behandeln, sondern frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.
