Norderstedt (em) Der B sucht seinen Rechtsanwalt auf und schildert folgenden Fall: Kürzlich sei sein Vater verstorben, zu dem er kaum Kontakt hatte. Dieser sei beerbt worden von seinem Bruder C, der schon seit längerer Zeit in dem Betrieb des Vaters mitarbeiten würde. Der Vater habe ein entsprechendes Testament gefertigt und er, der B, habe nichts erhalten. Auf mehrere Schreiben und Anrufe habe C nicht reagiert, B wisse nicht, wie sich der Nachlass des Vaters zusammensetze.
Er habe lediglich Kenntnis davon, dass es sich um ein größeres Vermögen handelt und sich ein gut gehender mittelständischer Betrieb im Nachlass befinde. Der Rechtsanwalt erklärt ihm folgendes: Als Kind des Erblassers A sei der B pflichtteilsberechtigt. Sein Pflichtteilsanspruch belaufe sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und sei auf Geldzahlung gerichtet. In der Konstellation, dass der Erblasser lediglich zwei Kinder hinterlasse, also insbesondere nicht verheiratet sei, beliefe sich der gesetzliche Erbteil der beiden Kindern auf jeweils 1/2, somit der Pflichtteilsanspruch des B auf 1/4. Gehe man von einem Vermögen von angenommenen 1.000.000 Euro aus, so beliefen sich die Ansprüche des B also auf 250.000 Euro, wobei diese Ansprüche ausschließlich auf Geldzahlung gerichtet seien. Diese Liquidität müsse dann der C aus dem Nachlass aufbringen.
Die Stufenklage bei Auskunftsverweigerung
Um nun die genaue Zusammensetzung des Nachlasses und insbesondere seine Werthaltigkeit feststellen zu können, bestehe für den B die Möglichkeit, Auskunftsansprüche gegenüber C geltend zu machen. Da sich C verweigere, müsse dieses wohl auf dem Prozesswege erfolgen. Eingereicht werde dann eine sogenannte Stufenklage: In der ersten Stufe wird Auskunft über die Werthaltigkeit des Nachlasses begehrt. In der zweiten Stufe wird dann aus diesen Auskünften der Pflichtteilsanspruch berechnet und die Zahlung des sich so ergebenen Betrages wird dann eingeklagt. Besteht der Nachlass teilweise aus einem Betrieb, so stellt sich insbesondere die Frage der Werthaltigkeit eines solchen Betriebes. Dieses müsse in der Regel über ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Hohe Prozesskosten
Der Rechtsanwalt weist den B darauf hin, dass auf ihn gewichtige Prozesskosten zukommen würden. So beliefe sich das Gesamtkostenrisiko bei einem entsprechenden Rechtsstreit über 250.000 Euro allein berechnet bezüglich der Kosten für Rechtsanwalt und Gericht (also ohne Sachverständigengutachten!) auf 17.525 Euro.
Die Prozessfinanzierung
Derartige erbrechtliche Ansprüche sind ein Paradebeispiel für den Anwendungsbereich der Prozessfinanzierung. Bei der Prozessfinanzierung übernimmt der Prozessfinanzierer das gesamte finanzielle Risiko des Prozesses und tritt mit den erforderlichen Vorschüssen für Gericht und Rechtsanwalt in Vorlage. Im Gegenzug erfolgt eine Beteiligung des Prozessfinanziers an dem erzielten Erlös. Nimmt man hier einmal an, dass der Anspruch des B wirklich auf 250.000 Euro gerichtet wäre, so käme unter Zugrundelegung der geschilderten Sachverhaltskonstellation eine Beteilung von 25 Prozent in Betracht. Auf diese Weise hätte B die Möglichkeit, seine Ansprüche gefahrlos und ohne jede Kostenvorlage durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass auf Wunsch ein entsprechender Fachanwalt für Erbrecht vermittelt wird.
Nicht warten, sondern handeln
„Sollten Ihnen also derartige oder ähnliche Ansprüche nach einem Erbfall zustehen, so zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Dabei gilt der Grundsatz, dass man nicht so lange abwarten darf. Beispielsweise Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Jahren.“