Ein Praxisfall, der es in sich hat: 406.500 Euro Gewinn – aber keine Angabe beim Finanzamt. Das Ergebnis? Knast. 

Liebe Unternehmer, Geschäftsführer und Selbständige, 

heute geht es um ein Urteil, das eindrucksvoll zeigt: Wer meint, er könne mit dem Finanzamt ein bisschen "tricksen" oder auf Lücken in der Steuererklärung hoffen – der spielt mit dem Feuer. Denn: Auch wenn man früher mal Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sogar Anwalt war, schützt das nicht vor empfindlichen Strafen. Im Gegenteil – Fachwissen verpflichtet. 

Was ist passiert? 

Ein älterer Herr, der sein Leben lang im Bereich Unternehmensberatung, Steuer- und Wirtschaftsrecht gearbeitet hat, verkaufte Ende 2016 einen Gesellschaftsanteil für satte 687.500 Euro. Davon blieben 406.500 Euro Gewinn übrig. 

Was er vergaß? Diesen Gewinn in der Einkommensteuererklärung 2016 anzugeben. 

Was er stattdessen tat? In späteren Schreiben sprach er plötzlich von einem „Beratungshonorar“ – angeblich erst 2017 zugeflossen. Tatsächlich war aber klar: Der Anteil ging 2016 über die Bühne, die steuerliche Pflicht zur Angabe bestand also bereits für 2016. 

Das Problem: Die Story vom Beratungshonorar war frei erfunden – und das Gericht kam zu dem Schluss: Hier wurde bewusst getäuscht, nicht aus Versehen. 

Das Urteil? 

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten – ohne Bewährung. Außerdem ordnete das Gericht eine Zahlung in Höhe von 183.741 Euro als Wertersatz an. Der Mann muss also sowohl ins Gefängnis als auch zahlen. Selbst die Berufung half nicht. Die Richter blieben hart – zu Recht. 

Warum ist das wichtig für Sie? 

Ganz einfach: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Auch kleinere „Tricksereien“ oder das bewusste Weglassen von Gewinnen in der Steuererklärung können schnell in den Bereich der strafbaren Steuerverkürzung rutschen. Und die Gerichte haben ihre Messlatte hochgehängt: Wer mehr als 50.000 Euro hinterzieht, muss mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.

Der Fall zeigt auch: Reue im Nachhinein reicht nicht. Wer später behauptet, er habe es „falsch verstanden“ oder „gedacht, es sei anders zu erklären“ – hat schlechte Karten, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. 

Was können Sie tun, um sich zu schützen? 

  • Transparenz ist Trumpf: Erklären Sie alle relevanten Einnahmen vollständig – auch wenn Sie sich unsicher sind.
  • Professionelle Hilfe suchen: Bei komplexen Sachverhalten (z. B. Unternehmensverkäufen, Beteiligungen oder einmaligen Sondergewinnen) lohnt es sich, einen Fachanwalt oder Steuerprofi frühzeitig einzubeziehen.
  • Im Zweifel: Selbstanzeige prüfen – aber rechtzeitig! Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann helfen – aber nur, solange der Fall noch nicht entdeckt wurde.
  • Kein "Beratungs-Hokus-Pokus": Versuchen Sie nicht, durch Fantasie-Honorare oder kreative Begriffe steuerpflichtige Gewinne umzudeklarieren. Das fliegt auf – früher oder später. 

Fazit: Ehrlich währt am längsten

Gerade als Geschäftsführer oder Selbständiger tragen Sie besondere Verantwortung – nicht nur fürs Geschäft, sondern auch für Ihre steuerlichen Pflichten. Wenn Sie da ins Straucheln geraten, kann es schnell sehr unangenehm werden. 

Sie haben Fragen, sind sich bei bestimmten Vorgängen unsicher oder möchten prüfen, ob bei Ihnen alles sauber läuft? Sprechen Sie uns an – bevor es das Finanzamt tut. 

Ihre Kanzlei für Strafrecht und Steuerstrafrecht 

Klar. Kompetent. Verlässlich. 
Wir sind für Sie da, wenn’s ernst wird – am besten aber vorher. 

Dieser Beitrag wurde unter Verwendung von KI-Technologie erstellt und im Anschluss sorgfältig redaktionell überarbeitet. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte direkt an einen Fachanwalt.