Bad Segeberg (em) Stellen Sie sich vor, Sie übernehmen den Familienbetrieb, weil der Vater stirbt – und plötzlich fordert das Finanzamt eine fünfstellige Summe aus Ihrem Privatvermögen. Was sich nach einem Albtraum anhört, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 24.11.2023, Az. 3 K 645/21 KV).
Der Fall ist so praxisrelevant, dass Unternehmer, Geschäftsführer und Nachfolgeplaner ganz genau hinschauen sollten – vor allem, wenn Betriebsaufspaltungen, stille Reserven oder Nachlassinsolvenzen eine Rolle spielen.
Ein Unternehmer vererbte seinen Anteil an einer GmbH & Co. KG sowie Immobilien, die über eine Betriebsaufspaltung in die Unternehmensstruktur eingebunden waren. Nach seinem Tod traten die Söhne die Erbschaft an und übernahmen auch geschäftsführende Funktionen. Wenig später wurde klar: Die Gesellschaft war überschuldet, es folgte die Eröffnung mehrerer Insolvenzverfahren – darunter auch über den Nachlass.
Dann kam das Finanzamt ins Spiel: Wegen der durch das Insolvenzverfahren ausgelösten Beendigung der Betriebsaufspaltung wurde ein hoher Aufgabegewinn festgestellt. Der Clou: Für die darauf entfallenden Steuern sollten die Erben privat haften – obwohl sie nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eigentlich durch die beschränkte Erbenhaftung geschützt sein sollten.
Der Kern des Streits: Wer haftet wirklich?
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Erben durch das Stellen des Insolvenzantrags eigenständig gehandelt hätten – und deshalb mit ihrem Privatvermögen haften müssten. Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach dem klar: Es handle sich bei den Steuerforderungen nicht um eine Eigenschuld, sondern um eine Nachlassverbindlichkeit – weil der Aufgabegewinn nicht durch ein aktives Handeln der Erben, sondern durch einen bereits vom Erblasser angelegten Sachverhalt entstanden sei. Das heißt: Die Erben haften nur mit dem Nachlass.
Ein Urteil, das deutlich macht: Nicht jedes "nach dem Erbfall" auftauchende Problem ist gleich eine Privatangelegenheit der Erben – gerade dann nicht, wenn das Steuerrecht ins Spiel kommt.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Dieses Urteil ist für Unternehmer aus mehreren Gründen ein echter Weckruf:
• Wer Betriebsvermögen mit stillen Reserven vererbt, schafft oft ungewollt steuerliche Sprengsätze, wenn der Betrieb aufgegeben oder umstrukturiert wird.
• Die beschränkte Erbenhaftung greift auch bei komplexen Unternehmensstrukturen, wenn die Steuerschuld nicht auf eigenem Handeln der Erben beruht.
• Nachlassinsolvenzverfahren und rechtzeitige Nachfolgeplanung können der Schlüssel sein, um das Familienvermögen zu schützen – und den Erben die persönliche Haftung zu ersparen.
Nicht zu unterschätzen: Viele Geschäftsführer, die durch Erbschaft plötzlich Unternehmensanteile übernehmen, geraten ohne eigenes Zutun in eine steuerliche Verantwortung, deren Tragweite sie anfangs oft nicht überschauen – bis der Steuerbescheid ins Haus flattert.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine rechtlich fundierte Nachfolgeplanung mit steuerrechtlicher Expertiseist. Denn auch wenn das Steuerrecht gerne mit der Tür ins Haus fällt – das Zivilrecht kennt Schutzmechanismen, die man nutzen sollte.
Sie sind Unternehmer, Geschäftsführer oder Anteilseigner und wollen Ihre Nachfolge steuerfest aufstellen? Als Rechtsanwalt für Erbrecht mit Schwerpunkt im Steuerrecht beraten wir Sie gern – bevor aus steuerlichen Risiken persönliche Haftungsfragen werden.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung sprachbasierter KI-Technologie erstellt, redaktionell bearbeitet und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.