Bad Segeberg. Der Winter steht vor der Tür – und damit auch die Frage, wer bei Schnee und Eis für sichere Wege sorgen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Vermieter haften auch dann, wenn das Haus Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist. Rechtsanwalt Alexander Rackow erklärt, was das Urteil bedeutet – und wie Sie sich als Vermieter absichern können.
Die kalte Jahreszeit steht bevor – und mit ihr die Pflicht, Gehwege und Zufahrten zu räumen und zu streuen. Wer das versäumt, riskiert nicht nur Stürze, sondern auch teure Haftungsfolgen.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt: Auch Vermieter, die Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind, bleiben verantwortlich, wenn der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Als Anwalt für Mietrecht in Bad Segeberg möchte ich Ihnen die wichtigsten Punkte dieses Urteils und dessen Bedeutung für die Praxis erläutern.
Der Fall: Sturz auf glattem Gehweg vor WEG-Haus
Im Fall, den der BGH (Urteil vom 06.08.2025, Az. VIII ZR 250/23) zu entscheiden hatte, stürzte eine Mieterin auf einem vereisten Gehweg. Trotz angekündigter Glätte war der Weg nicht gestreut. Die WEG hatte zwar einen professionellen Hausmeisterdienst beauftragt – doch dieser hatte seine Arbeit nicht erledigt.
Die Mieterin zog sich schwere Verletzungen zu und klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Amtsgericht sprach ihr 12.000 Euro zu, das Landgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf. Erst der BGH brachte Klarheit.
BGH: Vermieter haften trotz WEG-Zugehörigkeit
Der BGH stellte klar, dass Vermieter auch dann vertraglich verpflichtet bleiben, die Wege zu räumen und zu streuen, wenn das Grundstück einer WEG gehört.
Die mietvertragliche Pflicht zur Verkehrssicherung (§§ 241 Abs. 2, 535 BGB) bleibt bestehen – unabhängig davon, ob ein externer Winterdienst beauftragt wurde.
Der Hausmeisterdienst gilt als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB, und für dessen Versäumnisse haftet der Vermieter wie für eigenes Verschulden.
Das Landgericht habe – so der BGH – „keine rechtsdogmatische Grundlage“ für seine gegenteilige Auffassung geliefert.
Praktische Konsequenzen für Vermieter
Für Sie als Vermieter bedeutet das Urteil:
- Kontrollpflicht bleibt bestehen: Auch wenn Sie einen Dienstleister beauftragen, müssen Sie regelmäßig prüfen, ob tatsächlich gestreut wird.
- Haftungsrisiko: Kommt es zu einem Unfall, können Mieter Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen.
- Versicherungsschutz beachten: Wer seine Pflichten verletzt, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes.
Ich empfehle, die Erledigung des Winterdienstes regelmäßig zu dokumentieren oder sich schriftlich bestätigen zu lassen. Das kann im Streitfall entscheidend sein.
Mein Fazit als Anwalt für Mietrecht in Bad Segeberg
„Das neue BGH-Urteil zeigt deutlich: Verantwortung kann man nicht einfach abgeben. Auch Vermieter in einer WEG bleiben verpflichtet, für sichere Wege zu sorgen. Wer kontrolliert und dokumentiert, ist auf der sicheren Seite – und vermeidet teure Haftungsfälle.“
Rechtliche Beratung in Bad Segeberg
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihre Räum- und Streupflichten rechtssicher organisieren können, berate ich Sie gern persönlich.
Als Anwalt für Mietrecht in Bad Segeberg unterstütze ich Vermieter in allen Fragen rund um:
- Verkehrssicherungspflichten
- Winterdienst und Haftung
- Mietvertragliche Nebenpflichten
- Schadensersatz- und Haftungsfragen
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – lassen Sie sich im Zweifel persönlich beraten.
Dieser Beitrag wurde unter Nutzung von KI-Unterstützung erstellt und anschließend juristisch sowie redaktionell überarbeitet.
