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eRecht24
Facebook: US-Handelsbehörde darf auf die Zerschlagung des Konzerns klagen!
Belege für Monopolstellung nachgereicht
Dieses Mal habe Facebook wohl kein Glück gehabt, lässt Richter James E. Boasberg in seiner jüngsten Stellungnahme durchblicken. Die FTC habe ihre ursprüngliche Klageschrift ergänzt, abgeändert und mit zahlreichen zusätzlichen Fakten versehen. Wichtigster Punkt: Die Behörde könne ihre Ansicht belegen, dass der Zuckerberg-Konzern auf dem Markt der sogenannten „persönlichen sozialen Netzwerke“ eine Vormachtstellung einnehme. Darunter fallen nach der Definition der FTC ausdrücklich nur solche Plattformen, bei denen es in erster Linie um die Pflege persönlicher Beziehungen geht. Neben Facebook seien das Snapchat und die bereits eingestellten Dienste Google+, MySpace und Friendster. Nicht als direkte Konkurrenz gelten demnach Twitter, [YouTube](https://www.e-recht24.de/artikel/marke
28.04.2022
E Recht 24
Onlinehandel: Keine Abmahnbefugnis mehr für Wirtschaftsverband IDO
Rechtsverstöße bei AGB oder Datenschutz
Seit Dezember dürfen nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen, die auf einer entsprechenden Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. So ist es im § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) festgelegt. Die Regelung wurde im November vergangenen Jahres beschlossen und ist zum 1. Dezember 2021 wirksam geworden. Für die Aufnahme in die Liste gelten verschiedene Voraussetzungen. Ein Verein muss beispielsweise mehr als 75 Mitglieder haben und darf nicht in erster Linie dazu dienen, Einnahmen durch Vertragsstrafen zu erzielen. So will man sogenannten „Abmahnvereinen“ das Handwerk legen und den Missbrauch des UWG verhindern. Genau diesen Vorwurf hatten Betroffene in der Vergangenheit häufig dem IDO gemacht und damit in einigen Fällen auch vor
08.04.2022
E-Recht24
Cookies: Französische Datenaufsicht verhängt Millionenstrafen gegen Google und Facebook
Ablehnen von Cookies zu kompliziert
Jede Menge Beschwerden hatte die Aufsichtsbehörde CNIL aus der Internet-Community erhalten. Der Vorwurf: Sowohl beim Google-Suchdienst als auch bei der Tochter YouTube würden sogenannte „Dark Patterns“ verwendet, die das Verwalten von Cookies unnötig schwer machen. Gleiches gelte für die französischsprachige Facebook-Seite. Eine Überprüfung der Experten bestätigte das: Während die Einwilligung in das Datentracking mit einem einzigen Klick erfolgte, waren für eine Ablehnung aller Cookies mehrere Schritte notwendig. Bei Facebook kam noch ein irreführender Faktor hinzu. Hier musste bei Ablehnung nicht notwendiger Cookies ein Button mit Aufschrift „Akzept
24.02.2022
Fleet-Räume Schomerus & Partner
360 Grad E-Business
22.03.2016 | 18:00 Uhr | Fleet-Räume Schomerus & Partner | Deichstraße 1, 20459 Hamburg
Fleet-Räume Schomerus & Partner (em) >>Rechtliche Spielregeln, steuerliche Kniffe und systemtechnische Kompetenz für Online-Unternehmer
Am praktischen Beispiel eines vermeintlich einfachen Bestellvorganges erläutern unsere Experten die neuralgischen Punkte, die sich steuerlich, rechtlich und buchhalterisch im eCommerce-Prozess ergeben und selten erkannt werden. Dabei wird sowohl inländischer als auch grenzüberschreitender Online-Handel berücksichtigt. Die Teilnehmer erhalten einen kurzen Leitfaden zur Risikoprüfung.
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Kosten: 35,00 EUR (inkl. 19 % USt).
In der Teilnahmegebühr von EUR 35,00 (inkl. 19 % USt) inbegriffen sind Pausengetränke und ein Snack/Fingerfood.
Recht
Online-Vertragsabschluss und Informationspflichten nach deutschem Recht
14.03.2016