Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel, Fitnessprodukte und leistungssteigernde Präparate ist wirtschaftlich attraktiv — und rechtlich riskant. Wo Produkte an Sportler, Bodybuilder oder gesundheitsbewusste Kunden verkauft werden, geht es nicht nur um Lebensmittelrecht, Werbung und Produktkennzeichnung. Je nach Wirkstoff kann auch das Strafrecht berührt sein.

Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt, wie schnell aus einem Vertriebsmodell ein strafrechtliches Problem werden kann. Der BGH hat für den 7. Oktober 2026 eine Revisionshauptverhandlung in der Strafsache 2 StR 276/25 angekündigt. Nach der Pressemitteilung Nr. 178/2026 vom 29. September 2026 hatten die Angeklagten gemeinsam Nahrungsergänzungsmittel an Sportler und Bodybuilder vertrieben.

Später sollen sie sich zum Verkauf von Dopingmitteln entschlossen haben, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern.

Im Mittelpunkt stehen unter anderem zwei Fälle, in denen Präparate mit dem Wirkstoff Ibutamoren, auch MK-677 genannt, verkauft worden sein sollen. Das Landgericht Frankfurt am Main wertete auch diese Fälle als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln nach dem Anti-Doping-Gesetz. Der BGH wird sich nun insbesondere mit der Frage befassen, ob diese Verurteilung hinsichtlich Ibutamoren gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

Warum der Fall für Unternehmen interessant ist

Für Händler, Hersteller und Importeure ist der Fall nicht nur wegen des konkreten Wirkstoffs relevant. Er zeigt ein strukturelles Problem:

Produktmärkte entwickeln sich oft schneller als Verbotslisten, internationale Regelwerke und nationale Strafnormen. Gerade im Bereich Sport, Fitness und Performance-Produkte werden Substanzen unter wechselnden Bezeichnungen, mit neuen Mischungen oder über internationale Lieferketten angeboten.

Unternehmerisch reicht es deshalb nicht, sich auf Lieferantenangaben oder marktübliche Bezeichnungen zu verlassen. Wer Produkte vertreibt, muss wissen, ob Inhaltsstoffe unter das Anti-Doping-Gesetz, Arzneimittelrecht, Lebensmittelrecht oder andere regulatorische Vorgaben fallen können. Auch Werbeaussagen können relevant werden, wenn sie eine leistungssteigernde Wirkung nahelegen oder das Produkt gezielt in einem sportnahen Umfeld positionieren.

Der BGH-Fall berührt außerdem einen strafrechtlichen Grundsatz von erheblicher Bedeutung: Niemand darf wegen einer Tat bestraft werden, die zur Tatzeit nicht gesetzlich bestimmt strafbar war. Für die Praxis heißt das aber nicht, dass Unternehmen sich auf Unklarheiten verlassen sollten. Gerade wenn ein Wirkstoff rechtlich umstritten ist, entsteht ein erhöhtes Prüf- und Dokumentationsrisiko.

Compliance ist nicht nur etwas für Großkonzerne

Viele kleinere Händler und Online-Shops unterschätzen, dass Compliance nicht erst bei Konzernen beginnt. Wer Produkte einkauft, etikettiert, bewirbt und verkauft, trifft Entscheidungen mit rechtlicher Außenwirkung. Das gilt besonders, wenn die Ware aus dem Ausland stammt oder in Szenen vertrieben wird, in denen Leistungssteigerung, Muskelaufbau oder Regeneration eine Rolle spielen.

Sinnvoll sind insbesondere:

- eine dokumentierte Prüfung der Inhaltsstoffe,

- eine klare Lieferantendokumentation,

- eine Überprüfung von Werbeaussagen und Produktbeschreibungen,

- ein Verfahren für neue oder geänderte Wirkstoffe,

- eine schnelle rechtliche Prüfung bei behördlichen Nachfragen, Durchsuchungen oder Ermittlungen.

Die eigentliche Lehre aus dem Fall liegt deshalb weniger in der Frage, ob ein einzelner Wirkstoff am Ende strafbar erfasst war. Entscheidend ist, dass Unternehmen in sensiblen Produktbereichen aktiv prüfen müssen, bevor Waren in den Verkauf gehen. Spätestens wenn Produkte mit sportlicher Leistungssteigerung, Muskelaufbau oder hormonähnlichen Effekten beworben werden, sollte der rechtliche Prüfmaßstab deutlich höher liegen als bei gewöhnlichen Konsumgütern.

Fazit

Der BGH wird in der Sache 2 StR 276/25 über eine strafrechtlich anspruchsvolle Abgrenzungsfrage entscheiden. Für Unternehmen ist der Fall schon jetzt ein Warnsignal: Vertrieb, Werbung und Einkauf von

Supplement- und Fitnessprodukten sollten nicht nur kaufmännisch, sondern auch strafrechtlich gedacht werden. Wer früh prüft, reduziert das Risiko, dass ein vermeintliches Nischenprodukt später zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens wird.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.