Norderstedt (em/lm) Ehegatten schulden einander Unterhalt. Das ist eine Binsenweisheit und jeder weiß, dass im Zuge einer Trennung und Scheidung gerade über diesen Punkt heftig gestritten werden kann. Einen Ehegattenunterhaltsanspruch gibt es aber auch während einer ungetrennten Ehe. Dabei beeinflussen sich die Unterhaltsansprüche in den verschiedenen Phasen der Ehe teilweise gegenseitig:

Während der intakten, ungetrennten Ehe wirtschaften die Ehegatten in der Regel gemeinsam und erbringen sich dadurch gegenseitig Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB. Dieser Familienunterhalt wird natürlich nicht vor Gericht eingeklagt. Dennoch muss die Höhe eines Familienunterhalts in bestimmten Situationen ermittelt werden, wenn zum Beispiel in einer komplexen Unterhaltsberechnung bestimmt werden muss, wie viel Unterhalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau und gegenüber der aktuellen Ehefrau zu zahlen ist. Das Gegenstück zum Familienunterhalt, der der Familie zugute kommt, ist der Ehegattenunterhalt, bei dem nur noch die finanzielle Ausstattung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und nicht mehr die ganze Familie im Fokus steht.

Kommt es zu einer Trennung der Ehegatten, so ist bis zur rechtskräftigen Scheidung Trennungsunterhalt zu zahlen. Für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung muss geprüft werden, ob noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung muss festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Unterhalt angemessen und wie lange dieser zu zahlen ist. Obwohl der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Ehegattenunterhalt ähnlich berechnet werden, handelt es sich juristisch um unterschiedliche Unterhaltsansprüche. Eine Einigung zum Trennungsunterhalt bedeutet nicht, dass auch der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geregelt ist. Der Trennungsunterhalt hat seinen Grund in der sogenannten ehelichen Solidarität. Diese eheliche Solidarität besteht während der Trennungszeit fort, denn die Ehe ist ja noch nicht geschieden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eheleute die Trennungszeit dafür nutzen sollen, sich darüber klar zu werden, ob sie die Scheidung wirklich wollen. Folglich sollen die ehelichen Lebensverhältnisse möglichst unangetastet bleiben, bis die Scheidung tatsächlich vollzogen ist. Das bedeutet, dass nach der Trennung bis zur Rechtskraft einer Scheidung jeder Ehegatte monatlich grundsätzlich über denselben Geldbetrag verfügen sollte. Es bedeutet weiter, dass der Trennungsunterhalt auch nicht vor einer Ehescheidung auslaufen kann.

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt: Hier ist im Einzelfall abzuwägen, wieweit die eheliche Solidarität auch nach dem Ende der Ehe noch reicht und wann die Eigenverantwortung auch des wirtschaftlich schwächeren geschiedenen Ehegatten beginnt, die zu einer Begrenzung des monatlichen Unterhalts in der Höhe bzw. zur Befristung des Unterhalts auf einen bestimmten Zeitraum führt. Wie viel und wie lange Unterhalt geschuldet ist, ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Es geht immer um die Umstände des Einzelfalls. Deshalb ist für die richtige Beurteilung des Umfangs und der Reichweite eines möglichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs eine umfassende Kenntnis der dazu ergangenen Unterhaltsurteile erforderlich. Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) beraten zu lassen, um insbesondere die folgenden Fragen rechtlich zu klären:

  1. Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs
  2. Höhe eines Unterhaltsanspruchs
  3. Dauer eines Unterhaltsanspruchs
  4. Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle usw.)
    Foto: Jörgen Breckwoldt, Rechtsanwalt und Mediator von der Kanzlei Lotz und Schmidt.