Bad Segeberg. Wer offene Forderungen eintreibt, arbeitet häufig mit standardisierten Mahnläufen, Inkassodienstleistern und Auskunfteien. Für Unternehmen kann das praktisch sein: Eine Einmeldung bei der SCHUFA oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei erhöht den Druck auf säumige Schuldner und soll Zahlungsrisiken für den Markt sichtbar machen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24) jedoch deutlich gemacht: Die Übermittlung personenbezogener Daten über behauptete offene Forderungen ist datenschutzrechtlich kein bloßer Routinevorgang.

In dem Verfahren nahm ein Betroffener ein Inkassounternehmen nach Meldungen offener Forderungen an die SCHUFA auf Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Der BGH befasste sich dabei mit der Zulässigkeit der Datenübermittlung, mit einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung und mit dem immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders relevant, weil Forderungsmanagement oft arbeitsteilig organisiert ist. Rechnungen werden automatisiert erzeugt, Mahnungen standardisiert verschickt, Forderungen an Inkasso abgegeben oder an Auskunfteien gemeldet. Genau an diesen Schnittstellen entstehen Risiken: Ist die Forderung tatsächlich offen? Ist sie bestritten? Wurde der Schuldner korrekt informiert? Besteht eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Übermittlung? Sind die internen Abläufe dokumentiert?

Der BGH stellt nicht infrage, dass Wirtschaftsauskunfteien und Forderungsdaten im Wirtschaftsverkehr eine Rolle spielen können. Aber die Meldung einer behaupteten offenen Forderung greift erheblich in die Rechte des Betroffenen ein. Eine negative Auskunftei-Eintragung kann Kredite, Mobilfunkverträge, Mietverhältnisse und geschäftliche Beziehungen erschweren. Deshalb reicht es nicht, eine Forderung technisch an eine Auskunftei weiterzuleiten, nur weil ein Betrag in einem System als offen erscheint.

Für Unternehmen bedeutet das: Vor einer Meldung muss der Sachverhalt belastbar geprüft werden. Besonders heikel sind Forderungen, bei denen der Kunde widersprochen hat, bei denen die Vertragsgrundlage unklar ist oder bei denen Kommunikations- und Mahnschritte nicht sauber nachweisbar sind. Wer hier vorschnell meldet, riskiert nicht nur eine Auseinandersetzung mit dem Kunden, sondern auch datenschutzrechtliche Ansprüche auf Widerruf der Meldung und gegebenenfalls Schadensersatz.

Das betrifft nicht nur klassische Inkassounternehmen. Auch Versorger, Onlinehändler, Plattformbetreiber, Vermieter, Telekommunikationsanbieter und sonstige Unternehmen mit Massengeschäft sollten ihre Prozesse überprüfen. Entscheidend ist, ob die Einmeldung im konkreten Fall datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist und ob das Unternehmen später nachvollziehbar belegen kann, warum es die Datenübermittlung für zulässig hielt.

Praktisch empfiehlt sich ein klarer Prüfpfad: Welche Forderungen dürfen überhaupt gemeldet werden? Wer entscheidet über die Meldung? Wie wird mit bestrittenen Forderungen umgegangen? Welche Informationen erhält der Betroffene vorab? Wie werden Widerrufs-, Löschungs- und Auskunftsverlangen bearbeitet? Und wie wird sichergestellt, dass ein externer Inkassodienstleister dieselben Standards einhält?

Die Entscheidung zeigt auch, dass Datenschutz im Forderungsmanagement nicht nur eine Frage von Datenschutzerklärungen ist. Es geht um konkrete operative Abläufe. Ein rechtlich schwacher Mahnprozess kann durch Automatisierung nicht besser werden; er wird nur schneller und risikoreicher. Gerade Unternehmen mit hohem Rechnungsvolumen sollten deshalb prüfen, ob ihre Melde- und Inkassoprozesse zur aktuellen Rechtsprechung passen.

Wer Forderungen konsequent durchsetzen will, sollte also nicht erst bei einer Beschwerde reagieren. Eine saubere Prüfung vor der Meldung schützt nicht nur Kundenrechte, sondern auch das Unternehmen selbst: vor unnötigen Verfahren, Reputationsschäden und Folgekosten einer rechtswidrigen Auskunftei-Einmeldung.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde redaktionell erstellt und mit Hilfe von KI sprachlich bearbeitet.