Norderstedt (em/sw) In den letzten zwei Artikeln habe ich mich mit dem Unterhalt, der unter getrennt lebenden oder bereits geschiedenen Eheleuten geschuldet wird, beschäftigt. In der Praxis spielen Fragen des Unterhalts der Kinder aber eine ungleich größere Rolle. Dabei wird der Streit um den Kindesunterhalt weitaus weniger heftig geführt, als beim Ehegattenunterhalt.

Das mag daran liegen, dass zwischen den zerstrittenen Eltern regelmäßig Einigkeit darüber besteht, dass die Kinder auch bekommen sollen, was ihnen zusteht. Die Frage ist dann vielmehr, was geht? Vielleicht liegt es auch daran, dass der Gesetzgeber für den Kindesunterhalt recht strenge Regeln aufgestellt hat, aus denen sich der tatsächlich geschuldete Kindesunterhalt recht präzise ableiten lässt, wenn die Berechnungsgrundlagen geklärt sind. Das Grundprinzip lautet: Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft. Sie besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird oder auch nur besteht. Wer Kinder in die Welt setzt, muss auch für ihren Unterhalt aufkommen schließlich können die Kinder nichts dafür, wenn ihre Eltern sich nicht mehr mögen.

Die Berechnung des konkret geschuldeten Kindesunterhalts unterscheidet sich erheblich danach, in welchem Lebensabschnitt sich die unterhaltsberechtigten Kinder befinden. Es ist daher die Unterhaltspflicht: minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern, die weitgehend minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, und sonstigen volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung gegenüber zu unterscheiden. Dabei haben stets beide Eltern den Kindesunterhalt zu erbringen. Solange die Kinder jedoch noch minderjährig sind, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung des Kindes, während der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht in Bargeld erfüllt. Sobald die Kinder volljährig sind, haben beide Elternteile jeweils einen Anteil am Unterhalt zu zahlen. Viele Eltern meinen, Vater und Mutter hätten jeweils die Hälfte des Kindesunterhalts zu zahlen. Das ist nicht richtig: Den Unterhaltsbedarf des Kindes haben beide Elternteile in dem Anteil zu tragen, der dem Verhältnis ihrer so genannten verteilungsfähigen Einkommen entspricht. Die Berechnung ist dabei meist sehr kompliziert.

In welcher Höhe der Kindesunterhalt gezahlt werden muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt für die Dauer der Unterhaltszahlung. Der Unterhalt richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils: Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, so hat der Vater einen Kindesunterhalt zu zahlen, der sich anhand seines Einkommens errechnet. Zentrales Problem ist da die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Um dies bestimmen zu können und damit die Berechnungsgrundlage für die konkrete Berechnung des Kindesunterhalts überhaupt erst zu finden, ist es erforderlich, die Einkommensverhältnisse der Eltern umfassend aufzuarbeiten. Das gilt besonders bei volljährigen Kindern, weil dann beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht in Bargeld erfüllen müssen und weil die sogenannten Haftungsquoten dann nach dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkommen zueinander bestimmt werden müssen. Das Ziel ist es immer, ein insgesamt gerechtes Ergebnis zu erzielen.

Was bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden darf, und was nicht, ist ebenfalls nicht unmittelbar im Gesetz geregelt. Dies soll die Gerichte dazu in den Lage versetzen, im Einzelfall zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Da das aber gleichzeitig zu einer ausufernden Einzelfall-Rechtsprechung zu führen droht, die auch der Fachmann nicht mehr überblicken könnte, haben die verschiedenen Oberlandesgerichte zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zumindest in ihrem Zuständigkeitsbereich Grundsätze entwickelt, nach denen das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wird, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Diese Leitlinien sind keine Gesetze, werden jedoch in der Regel von den Gerichten als verbindlich angewandt. Sie unterscheiden sich zwischen den Bezirken der verschiedenen Oberlandesgerichte teilweise erheblich.

Steht die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens fest, so kann daraus der Kindesunterhalt abgeleitet werden. Zur Vereinheitlichung wenden die Gerichte bundesweit die sogenannte Düsseldorfer Tabelle an. Beachten Sie jedoch, dass auch das Kindergeld zu verrechnen ist: Wird das Kindergeld an die betreuende Mutter ausgezahlt, so darf sich der unterhaltspflichtige Vater die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abziehen. Das Ergebnis lässt sich aus der Tabelle der Zahlbeträge ablesen, die im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wird.
Es empfiehlt sich in jedem Falle, sich durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um folgende Fragen rechtlich zu klären: Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs, Höhe eines Unterhaltsanspruchs, Dauer eines Unterhaltsanspruchs, Sonstiges (Auskunftsanspruch, Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung, Prozessführung im Streitfalle und so weiter).