Bad Segeberg. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. April 2026, Az. 6 StR 401/25, ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth teilweise aufgehoben. Es ging um den Vertrieb medizinischer Mund-Nasen-Schutzmasken während der Corona-Zeit. Zwei Geschäftsführer waren vom Vorwurf des Betrugs beziehungsweise versuchten Betrugs in mehreren Fällen freigesprochen worden. Diese Freisprüche hatten vor dem BGH keinen Bestand.
Der Fall ist für Unternehmen weit über den Maskenhandel hinaus relevant. Er zeigt, wie schnell Fragen der Produktqualität, interner Kommunikation und Prüfstandards in den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts rutschen können.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatten die Angeklagten Masken aus China bezogen und über eine GmbH weiterverkauft. In mehreren Fällen wurden Masken als Typ IIR verkauft. Bei anderen Verkäufen derselben Charge fehlte später eine konkrete Typenbezeichnung. Genau dieser Wechsel war für den BGH bedeutsam. Das Landgericht hätte genauer würdigen müssen, ob daraus Rückschlüsse auf das Wissen der Verantwortlichen über mögliche Qualitätsprobleme zu ziehen waren.
Hinzu kamen interne Nachrichten. Eine davon bezog sich darauf, dass Ware wegen der Beschaffenheit der Masken nicht mehr „auf Europa“ verkauft werde. Das Landgericht hatte daraus keinen sicheren Schluss auf den Vorsatz der Angeklagten gezogen. Der BGH beanstandete jedoch, dass die Beweiswürdigung lückenhaft war und möglicherweise zu hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden.
Wichtig ist: Der BGH hat die Angeklagten nicht verurteilt. Er hat auch nicht festgestellt, dass tatsächlich ein Betrug begangen wurde. Die Sache muss neu verhandelt werden. Für Unternehmen liegt die eigentliche Lehre trotzdem auf der Hand: Wer Produkte mit bestimmten Qualitätsversprechen verkauft, muss diese Versprechen belastbar absichern können.
Gerade in Krisenzeiten, bei Importware oder bei schnell wechselnden Lieferketten reicht es nicht, sich allein auf Lieferantenangaben zu verlassen. Prüfberichte, Chargendokumentation, interne Freigaben, Reklamationen und Kommunikation mit Vermittlern oder Herstellern können später entscheidend werden. Besonders riskant wird es, wenn ein Unternehmen seine Produktbezeichnung oder Vermarktung ändert, ohne intern sauber zu dokumentieren, warum dies geschieht.
Für Geschäftsführer und Vertriebsverantwortliche bedeutet das: Compliance endet nicht bei Korruption, Datenschutz oder Arbeitsrecht. Auch Produktqualität, Normen, Zertifikate und Werbeaussagen gehören zur strafrechtlich relevanten Unternehmensorganisation. Wer medizinische Produkte, technische Waren, Bauprodukte, IT-Hardware oder sicherheitsrelevante Komponenten vertreibt, sollte klare Prozesse haben:
- Welche Normen oder Standards werden zugesagt?
- Welche Prüfberichte liegen für welche Charge vor?
- Wer darf Produktangaben gegenüber Kunden freigeben?
- Wie werden Zweifel an Qualität oder Zertifizierung dokumentiert?
- Was passiert, wenn interne Hinweise auf Probleme auftauchen?
Besonders gefährlich sind informelle Chatverläufe, aus denen später ein Kenntnisstand oder zumindest ein Problembewusstsein abgeleitet werden kann. Interne Kommunikation ersetzt keine Compliance-Dokumentation. Sie kann aber im Strafverfahren zu einem zentralen Beweismittel werden.
Das Urteil erinnert Unternehmen daran, dass unklare Qualitätsangaben nicht nur zivilrechtliche Gewährleistungs- oder Rückabwicklungsfragen auslösen können. Wenn Kunden über Eigenschaften eines Produkts getäuscht worden sein könnten und Verantwortliche Qualitätsmängel zumindest für möglich hielten, kann auch der Vorwurf des Betrugs im Raum stehen.
Die praktische Konsequenz lautet: Produkt-Compliance muss vor dem Verkauf beginnen. Wer Normen, Zertifizierungen oder besondere Eigenschaften bewirbt, sollte vorher prüfen und später belegen können, worauf diese Aussagen beruhen. Das schützt nicht nur Kunden, sondern auch Geschäftsführung, Vertrieb und Unternehmen selbst.
