Norderstedt (em) Miniröcke, bunte Fingernägel und Flip Flops! Was geht, was nicht? In der heutigen Zeit legen immer mehr Unternehmen Wert auf einen „besonderen Stil des Hauses“ und möchten auch durch die Kleidung der Angestellten die sogenannte Corporate Identity unterstreichen. Häufig werden deshalb Bekleidungsvorschriften erlassen und es stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer sich diesen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen hat.

Bei einigen Berufsgruppen ergibt sich die Notwendigkeit einer bestimmten Oberbekleidung bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung als solcher. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Arbeitsvertrag mit einem Clown, das Tragen eines Clownskostüms notwendigerweise erforderlich ist, um den Beruf auszuüben. Bei anderen Berufen ist es allgemein bekannt, dass zu dem jeweiligen Berufsbild das Tragen einer Uniform gehört, wie beispielsweise bei Piloten, Straßenbahnfahrern oder Politessen. Auch liegt es auf der Hand, dass ein Schornsteinfeger bei einem Branchenwechsel zum Bäcker nicht seine bisherige Dienstkleidung tragen darf und umgekehrt.

Schwieriger wird es jedoch dann, wenn Bekleidungsvorschriften die Außendarstellung, das Image des Unternehmens betreffen. Solche Vorschriften sind nur dann wirksam, wenn sie sich auf das sachlich notwendige Maß beschränken und nicht in die Privat- oder Intimsphäre des Arbeitnehmers eindringen. Die Abgrenzung, was noch zulässig ist und was nicht, ist häufig schwierig und die hierzu ergangene Rechtsprechung auch nicht immer leicht zu verstehen. So hat es das LAG Köln in dem als „Schlüpfer-Urteil“ bekannt gewordenen Fall für unproblematisch erachtet, dass der Arbeitgeber den Fluggastkontrolleuren vorgeschrieben hat, dass die Unterwäsche weiß oder hautfarben sein muss und kein Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten darf. Als unwirksam gehalten hat das LAG Köln allerdings die Weisung, dass Frauen Fingernägel einfarbig zu tragen haben und Männer bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben verwenden dürfen und das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen verboten sei, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.

Wiederum zulässig hat das LAG Köln allerdings die Vorschrift erachtet, wonach die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel auf 0,5 cm über der Fingerkuppe begrenzt wird, weil hierdurch eine Verletzungsgefahr bei der Kontrolle von Passagieren vermieden werden sollte. Um Vorgaben hinsichtlich des Tragens modischer Accessoires (Ohrringe, Tätowierungen, Piercings) oder der Gestaltung von Haar-/ Barttracht oder Fingernägeln zu machen, ist ein gewichtiges Interesse des Arbeitgebers erforderlich, das den Übergriff in die Privatsphäre legitimiert. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn eine abweichende individuelle Gestaltung des Äußeren zu einer erheblichen Beeinträchtigung der unternehmerischen Erfolgschancen führt. Allerdings ändert sich auch die Mode und ein Arbeitgeber kann nicht verbieten, was allgemein als „Normal“ gilt. Dementsprechend wird man heutzutage auch bei Männern regelmäßig das Tragen eines unauffälligen Ohrringes nicht verbieten können und Arbeitgeber müssen auch bei Männern längere Haare akzeptieren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 als unzulässig erachtet, dass uniformierte Polizeibeamte die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen haben und es einem Polizisten gestattet einen ca. 15 cm über dem Hemdkragen reichenden Pferdeschwanz zu tragen. Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige Unternehmen, die ein seriöses Auftreten wünschen, können sich an dem Dresscode einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft orientieren. Dort heißt es u.a. für Frauen: „Mit einem dezenten Kostüm oder Hosenanzug liegen sie fast immer richtig. Schultern und Oberarme müssen immer bedeckt sein, das wirkt eindeutig professioneller und seriöser. Bitte bedenken Sie: Ihr Outfit sollte ihrem Status im Beruf angemessen sein, nicht ihre Weiblichkeit betonen. Alles was eng anliegend, schlabbrig, durchsichtig, weit ausgeschnitten oder geschlitzt ist, sollte für sie zu den „No go´s“ gehören. Offene Schuhe sind ebenso tabu wie unbekleidete Beine oder großgemusterte Strumpfhosen, Gold- und Silberlamé und Miniröcke“. Für Männer gilt: „Gedeckter dunkler Anzug, je dezenter und je dunkler ein Anzug ist, um so eleganter wirkt er. Kombinationen wirken sportlicher und salopper, sie sind für Führungskräfte meist nicht geeignet. Die Socken (besser sind allerdings Kniestrümpfe, sonst lange Socken) sollen ebenfalls dunkel und zum Anzug passend sein. Schuhe müssen dunkel und einfarbig sein, Schnürschuhe sind eleganter und stilvoller als Slipper. Offene Schuhe kommen nicht in Frage. Anzüge, Krawatten und Schuhe sollen frühestens am übernächsten Tag wieder getragen werden. Krawatten müssen unbedingt aufgebunden aufbewahrt und Schuhe mit einem Schuhspanner versehen werden“.

Noch weitere Gedanken hatte sich die Schweizer Bank UBS gemacht, die Empfehlungen für die Farbe der Unterwäsche und Büstenhalter bei Damen ausgegeben, künstliche Fingernägel empfohlen und Frauen darauf hingewiesen hat, dass Frisuren, die gegen die Natur der Haarpracht gehen, z.B. wenn sie ein regelmäßiges Glätten erfordern, nur Stress verursachen, der auch von der Umwelt wahrgenommen werden kann. Männer sollen nicht mit 3-Tagebart erscheinen und ihnen wurde empfohlen, alle vier Wochen einen Friseur zu besuchen. Mitarbeiter eines Tattoostudios sollten sich besser nicht an solchen Bekleidungsvorschriften orientieren. Dort sind eher sichtbare Tattoos und Piercings und lockere, flippige Kleidungen von Vorteil. Kleider machen eben Leute!