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Handelskammer Hamburg
Mehr Gründerinnen, mehr Nebenerwerbsgründungen, weniger Gewerbeaufgaben
Das Gründungsgeschehen in Hamburg ist auch 2025 auf einem hohen Niveau geblieben. Insgesamt haben 20.890 Personen ein Gewerbe angemeldet. Das sind zwar 2,8 Prozent weniger als im Vorjahr, im langfristigen Vergleich bestätigt sich jedoch die anhaltend hohe Gründungsdynamik. Mit 6.897 mehr Gewerbeanmeldungen als -abmeldungen verzeichnet die Hansestadt erneut einen positiven Gründungssaldo.
Besonders erfreulich ist die Entwicklung bei den Gründerinnen. Ihr Anteil an allen Gewerbeanmeldungen stieg von 29,1 Prozent im Jahr 2024 auf 30,6 Prozent im Jahr 2025 und überschritt damit erstmals die Marke von 30 Prozent. Insgesamt gründeten 6.387 Frauen ein Unternehmen – so viele wie nie zuvor.
Auch die Gründungen im Nebenerwerb erreichten einen neuen Höchststand. 8.336 Hamburgerinnen und Hamburger wagten 2025 den Schritt in die Selbstständigkeit neben einer bestehenden Erwerbstätigkeit. Das sind 549 Gründungen beziehungsweise 7,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Mittlerweile er
23.07.2026
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Innenstadtentwicklung - Neue Promenade für Hamburgs Innenstadt vorgestellt
16.07.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Offene Forderung an die SCHUFA gemeldet: Datenschutzrisiko für Unternehmen und Inkasso
Bad Segeberg. Wer offene Forderungen eintreibt, arbeitet häufig mit standardisierten Mahnläufen, Inkassodienstleistern und Auskunfteien. Für Unternehmen kann das praktisch sein: Eine Einmeldung bei der SCHUFA oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei erhöht den Druck auf säumige Schuldner und soll Zahlungsrisiken für den Markt sichtbar machen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24) jedoch deutlich gemacht: Die Übermittlung personenbezogener Daten über behauptete offene Forderungen ist datenschutzrechtlich kein bloßer Routinevorgang.
In dem Verfahren nahm ein Betroffener ein Inkassounternehmen nach Meldungen offener Forderungen an die SCHUFA auf Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Der BGH befasste sich dabei mit der Zulässigkeit der Datenübermittlung, mit einem möglichen Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung und mit dem immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Die E
15.07.2026
Investorenprozess wird gestartet
SMB International aus Quickborn beantragt Eigenverwaltungsverfahren
07.07.2026
Hamburg
Quartiersparken - Hamburg setzt Maßstäbe für Handwerksbetriebe
Als erstes Bundesland hat Hamburg durch Sonderparkausweise das Quartiersparken eingeführt und damit Maßstäbe gesetzt. Beim Runden Tisch bestätigten Vertreterinnen und Vertreter des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, der Handwerkskammer, der Handelskammer und des Hamburger Sportbunds: Das System funktioniert. Einigkeit und Freude herrschten auch über den gemeinsamen Erfolg der bundesgesetzlichen Änderung.
Auf Initiative Hamburgs hat der Bund die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit künftig bundesweit neben Bewohnerinnen und Bewohnern auch bestimmte andere Personengruppen, die einen besonderen Bezug zum Quartier haben, dort bevorzugt parken können — als fester Grundsatz und nicht mehr als Ausnahme. Die Teilnehmenden des Runden Tisches haben den Weg dahin maßgeblich mitbereitet: mit ihren Erfahrungen aus der Praxis konnte sich Verkehrssenator Anjes Tjarks auch bundesweit für lebensnahe Lösungen einsetzen. Die Anpassung der Straßenverkehrs-Ordnung und der zugehöri
03.07.2026
Rackowlaw - Rechtsanwaltskanzlei Alexander-Georg Rackow
Softwarevertrag unterschrieben – und dann?
Bad Segeberg. Viele Unternehmen unterschreiben Softwareverträge schneller, als sie sie rechtlich einordnen. Ein neues CRM-System, eine Cloudlösung für die Buchhaltung, eine Branchenplattform, eine KI-Anwendung für Texte oder ein Wartungsvertrag für die eigene IT: Was im Vertriebsgespräch nach einfacher Digitalisierung klingt, ist rechtlich oft ein Bündel aus Lizenzvertrag, Dienstleistung, Wartung, Datenschutz, Support, Verfügbarkeit und Haftung.
Das Problem zeigt sich meist nicht beim Start. Es zeigt sich dann, wenn die Software nicht das leistet, was erwartet wurde, Schnittstellen nicht funktionieren, Daten nicht sauber migriert werden, der Anbieter die Preise erhöht oder ein Systemausfall den Betrieb stört. Dann wird aus einem technischen Ärgernis sehr schnell eine wirtschaftliche Frage: Wer trägt den Schaden? Was war eigentlich geschuldet? Und kann sich das Unternehmen vom Vertrag lösen?
Nicht jeder Softwarevertrag ist rechtlich gleich
Bei Softwareproje
29.06.2026