Bad Segeberg. Viele Unternehmer kümmern sich um alles: Verträge, Strategien, Mitarbeiter, Wachstum. Doch ein Thema wird erstaunlich oft verdrängt – die eigene Nachfolge für den Fall des Todes. Dabei entscheidet gerade hier eine kluge Gestaltung darüber, ob das Lebenswerk gesichert bleibt oder in kürzester Zeit Schaden nimmt.

In der Praxis zeigt sich immer wieder: Nicht komplizierte Spezialfragen führen zu gravierenden Problemen, sondern vermeidbare Versäumnisse.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein „normales“ Testament ausreicht. Wer sein Vermögen pauschal auf Ehepartner und Kinder verteilt, denkt zunächst vernünftig und gerecht. Doch Unternehmensanteile sind kein Sparbuch. Gelangen sie in eine Erbengemeinschaft, müssen mehrere Personen gemeinsam entscheiden. Das kann zu Blockaden führen – insbesondere dann, wenn unternehmerische Erfahrung fehlt oder unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen. Banken reagieren sensibel auf solche Konstellationen, Geschäftspartner ebenfalls. Im ungünstigsten Fall verliert das Unternehmen an Stabilität, bevor überhaupt Klarheit herrscht.

Noch problematischer wird es, wenn das Testament nicht mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt ist. Viele Unternehmer wissen nicht, dass dort bereits Regelungen für den Todesfall enthalten sind. Es kann passieren, dass ein eigentlich vorgesehener Erbe gesellschaftsrechtlich gar nicht Gesellschafter werden darf oder Anteile eingezogen werden. Statt der gewünschten Nachfolge erhält die Familie dann lediglich eine Abfindung – deren Höhe unter Umständen deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt. Solche Widersprüche führen nicht nur zu finanziellen Verlusten, sondern fast zwangsläufig zu Streit.

Ein weiteres Risiko liegt in Pflichtteilsansprüchen. Wer nahe Angehörige enterbt oder ungleich bedenkt, muss damit rechnen, dass diese ihren gesetzlichen Mindestanspruch geltend machen. Dieser ist ein reiner Geldanspruch und häufig sofort fällig. Gerade bei werthaltigen Unternehmen können hier erhebliche Summen im Raum stehen. Das Problem: Der Unternehmenswert steckt meist im Betrieb, nicht in liquiden Mitteln. Um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, müssen dann Kredite aufgenommen oder Anteile veräußert werden. Beides kann die wirtschaftliche Stabilität empfindlich treffen.

Hinzu kommt die Frage der Handlungsfähigkeit unmittelbar nach dem Todesfall. Ein Testament entfaltet seine Wirkung erst mit der rechtlichen Abwicklung des Nachlasses. In den ersten Tagen und Wochen braucht ein Unternehmen jedoch klare Entscheidungsstrukturen. Fehlen Vollmachten oder eindeutige Vertretungsregelungen, drohen Verzögerungen – mitunter genau in einer Phase, in der schnelle Entscheidungen entscheidend wären.

Auch steuerliche Aspekte werden oft unterschätzt. Zwar sieht das Erbschaftsteuerrecht Begünstigungen für Betriebsvermögen vor. Diese sind jedoch an Voraussetzungen geknüpft, die sorgfältig eingehalten werden müssen. Eine unbedachte Gestaltung kann dazu führen, dass Steuervergünstigungen verloren gehen und Liquidität gebunden wird, die eigentlich im Unternehmen verbleiben sollte.

Schließlich spielt auch die emotionale Komponente eine Rolle. Der Wunsch nach Gleichbehandlung aller Kinder ist menschlich nachvollziehbar. Unternehmerisch sinnvoll ist es jedoch nicht immer, Gesellschaftsanteile gleichmäßig zu verteilen. Ein Betrieb braucht klare Verantwortlichkeiten und Führung. Gerechtigkeit im familiären Sinn bedeutet nicht zwangsläufig identische Beteiligungsverhältnisse.

Ein durchdachtes Unternehmertestament ist daher weit mehr als eine formale Verfügung. Es ist ein strategisches Instrument, um die Fortführung des Betriebs zu sichern, Vermögen zu schützen und Konflikte zu vermeiden. Wer sein Unternehmen vorausschauend führt, sollte auch die eigene Nachfolge mit derselben Sorgfalt regeln.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er wurde mithilfe von KI erstellt und redaktionell überarbeitet.